Tagespflege: was die Pflegekasse 2026 zahlt und was Sie selbst tragen
In der Tagespflege wird ein Mensch mit Pflegegrad tagsüber in einer Einrichtung gepflegt und betreut und ist abends wieder zu Hause. Wer Anspruch hat, welche Beträge 2026 gelten, was Sie selbst zahlen und warum das Pflegegeld nicht gekürzt wird.
- Tagespflege gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause nicht ausreicht oder ergänzt werden soll.
- Die Pflegekasse zahlt 2026 im Monat bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2 und bis zu 2.085 Euro bei Pflegegrad 5, die Fahrt eingeschlossen.
- Pflegegeld und Pflegesachleistung werden dafür nicht gekürzt.
- Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen.
Tagespflege ist Pflege in einer Einrichtung, die nur tagsüber besucht wird. Auf Wunsch holt ein Fahrdienst die pflegebedürftige Person morgens ab und bringt sie nachmittags zurück. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nutzen sie vor allem Familien, in denen die Angehörigen tagsüber arbeiten. Rechtlich gehört die Tagespflege zur teilstationären Pflege (§ 41 SGB XI). Im selben Paragrafen ist die Nachtpflege geregelt, für die dieselben Beträge gelten.
Wer Tagespflege bekommt
Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die Pflege zu Hause nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder wenn die Tagespflege sie ergänzen oder stärken soll (§ 41 Abs. 1 SGB XI). Eine bestimmte Diagnose ist nicht nötig, maßgeblich ist der Pflegegrad. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch nach § 41. Hier lässt sich nur der Entlastungsbetrag für die Tagespflege einsetzen (§ 28a SGB XI). Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, steht in Pflegegrad beantragen.
Was die Pflegekasse 2026 zahlt
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflege, Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Auch die notwendige Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört dazu (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Bei größeren Entfernungen können Einrichtungen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zusätzlich Transportkosten berechnen. Die Höchstbeträge im Kalendermonat gelten seit 1. Januar 2025 und unverändert 2026:
- Pflegegrad 2: bis zu 721 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 2.085 Euro
Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil direkt an die Einrichtung (§ 87a Abs. 3 SGB XI). Eine Höchstzahl an Tagen gibt es nicht, begrenzt ist nur der Monatsbetrag. Wie viele Tage er deckt, hängt vom Tagessatz der Einrichtung ab, der nach Pflegegrad gestaffelt sein kann. Zusätzlich haben Gäste der Tagespflege Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI).
Pflegegeld wird nicht gekürzt
Tagespflege gibt es zusätzlich zum Pflegegeld, zur Pflegesachleistung eines ambulanten Pflegedienstes und zur Kombination aus beidem, ohne dass diese Leistungen gekürzt werden (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Die Tagespflege hat also ein eigenes Monatsbudget. Anders ist es nur, wenn das Sozialamt Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege zahlt: Dieses Pflegegeld darf während der Tagespflege angemessen gekürzt werden (§ 63b Abs. 3 SGB XII).
Was Sie selbst zahlen
Tagespflegen sind rechtlich Pflegeeinrichtungen. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst (§ 82 Abs. 1 SGB XI). Investitionskosten, die nicht durch Fördergeld des Landes gedeckt sind, darf die Einrichtung Ihnen gesondert berechnen. Wird sie vom Land gefördert, braucht sie dafür die Zustimmung der Landesbehörde, sonst muss sie die Berechnung der Behörde nur mitteilen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Was diese Anteile kosten, unterscheidet sich je Einrichtung. Bundesweite amtliche Durchschnittswerte dazu liegen nach unserer Recherche nicht vor. Die Preise aller zugelassenen Einrichtungen an Ihrem Wohnort enthält die Leistungs- und Preisvergleichsliste, die Ihnen die Pflegekasse auf Anforderung schicken muss (§ 7 Abs. 3 SGB XI).
Für die Eigenanteile können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht, Sie reichen die Rechnung der Einrichtung bei der Pflegekasse ein. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen erstattet die Pflegekasse daraus auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie Pflegekosten, die über dem Monatsbetrag der Tagespflege liegen. Was Sie in einem Jahr nicht verbrauchen, können Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen. Reicht Ihr Einkommen und Vermögen für die Eigenanteile nicht, kann das Sozialamt die Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernehmen (§ 64g SGB XII).
Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege
- Tagespflege: tagsüber in der Einrichtung, abends zu Hause, mit eigenem Monatsbetrag nach § 41 SGB XI.
- Kurzzeitpflege: rund um die Uhr in einer Pflegeeinrichtung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist, höchstens acht Wochen im Kalenderjahr (§ 42 SGB XI).
- Verhinderungspflege: Ersatz, wenn die Pflegeperson etwa wegen Urlaub oder Krankheit verhindert ist, ebenfalls höchstens acht Wochen im Jahr (§ 39 SGB XI).
Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Die Tagespflege wird davon nicht abgezogen.
So finden und beantragen Sie einen Platz
- Zuständig ist die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist (§ 46 SGB XI). Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag (§ 33 SGB XI). Wie genau, legt jede Kasse fest: Die TK möchte nach eigenen Angaben nur vorab den Namen der Einrichtung erfahren, die AOK verlangt einen Antrag vorab. Fragen Sie Ihre Kasse, bevor die Tagespflege beginnt.
- Einrichtungen in der Nähe finden Sie über die Suchportale der Kassen, etwa den AOK-Pflegenavigator, den Pflegelotsen der Ersatzkassen oder den BKK PflegeFinder.
- Unabhängig beraten Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Pflegekasse, mehr dazu in Pflegeberatung, Pflegestützpunkt, EUTB.
- Den Vertrag schließen Sie mit der Einrichtung. Fragen Sie vorher nach Tagessatz, Eigenanteil, Fahrdienst und Kündigungsfrist. Einheitliche Regeln dafür gibt es bundesweit nicht, sie können je Land in Rahmenverträgen stehen (§ 75 SGB XI).
Was sich 2027 ändern soll
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Die Monatsbeträge der Tagespflege blieben danach 2027 gleich. Die nach geltendem Recht für den 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen, stattdessen sollen die Beträge ab 2029 jedes Jahr steigen. Der Entlastungsbetrag soll aber durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden, das nach der Begründung nicht mehr für die Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden kann. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ganz entfallen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht, Stand Oktober 2026. Einen Überblick über alle Beträge gibt Leistungen der Pflegeversicherung 2026.
Häufige Fragen
- GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zum Leistungsrecht SGB XI (April 2026)
- § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 82 SGB XI: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
- § 7 SGB XI: Leistungs- und Preisvergleichsliste
- Bundesgesundheitsministerium: Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
- Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen zum Nachschlagen (Stand 07/2026)
- ZQP: Datenbank Beratung zur Pflege
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (nicht beschlossen)
Stand: 27. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.
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