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Ratgeber

Pflegegeld 2026: Höhe, Antrag und was Sie beachten sollten

Pflegegeld bekommen Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden. Wie hoch es 2026 ist, wie Sie es beantragen, wann es weiterläuft, was der Beratungsbesuch bedeutet und was für die Steuer gilt.

Stand: 24. Oktober 2026

Illustration: Wohnhaus mit Herz im Fenster, Münzstapel und Kalenderblatt mit markiertem Tag
Das Wichtigste in Kürze
  • Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2: 2026 im Monat 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
  • Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Sie verfügt frei darüber und kann es an die Menschen weitergeben, die sie pflegen.
  • Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist einmal im Halbjahr ein Beratungsbesuch Pflicht. Für Pflegegrad 4 und 5 ist der frühere Pflichtbesuch im Vierteljahr seit 2026 freiwillig. Fehlt der Besuch, wird gekürzt.
  • Für 2027 ist keine Erhöhung beschlossen. Höhere Beträge stehen bisher nur im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes.

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden und ihre Pflege selbst organisieren, etwa durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn (§ 37 SGB XI). Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, erhält Pflegesachleistungen. Beides lässt sich kombinieren.

Wie hoch das Pflegegeld 2026 ist

  • Pflegegrad 2: 347 Euro im Monat
  • Pflegegrad 3: 599 Euro im Monat
  • Pflegegrad 4: 800 Euro im Monat
  • Pflegegrad 5: 990 Euro im Monat

Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025, als alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent stiegen, und unverändert 2026 (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Nach geltendem Recht steigen die Beträge das nächste Mal zum 1. Januar 2028, und zwar um den Anstieg der Kerninflationsrate der drei Kalenderjahre davor, höchstens aber so stark wie die Bruttolöhne (§ 30 SGB XI).

Wer Pflegegeld bekommt

Voraussetzung ist ein Pflegegrad von 2 bis 5 und dass die pflegebedürftige Person die nötige Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt mit dem Geld selbst sicherstellt (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Wer pflegt, ist dabei nicht festgelegt. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen können das Angehörige, Freunde, ehrenamtliche Helfer oder eine selbst angestellte Kraft sein. Ob die Pflege sichergestellt ist, prüft der Medizinische Dienst bei der Begutachtung mit (§ 18b SGB XI). Außerdem müssen Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Wer in einem Pflegeheim lebt, erhält statt Pflegegeld die Leistungen für die vollstationäre Pflege.

So beantragen Sie Pflegegeld

Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört (§ 48 SGB XI). Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums geht das auch telefonisch, auch durch Angehörige mit Vollmacht. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht nötig. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung, mehr dazu in Pflegegrad beantragen.

  • Stellen Sie den Antrag früh. Pflegegeld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Bestand die Pflegebedürftigkeit schon vorher, zahlt die Kasse ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
  • Beginnt der Anspruch im Laufe eines Monats, wird anteilig gezahlt. Der Monat zählt dabei mit 30 Tagen (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
  • Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Schafft sie das nicht, zahlt sie für jede angefangene Woche 70 Euro zusätzlich, außer sie kann für die Verzögerung nichts (§ 18c SGB XI).
  • Sind Sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Pflegegrad einlegen.

Wer das Geld bekommt und wofür

Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person. Sie kann nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums frei darüber verfügen und es zum Beispiel an die Menschen weitergeben, die sie pflegen. Einen Nachweis, wofür das Geld ausgegeben wird, verlangt das Gesetz nicht. Gezahlt wird nach dem Rundschreiben der Pflegekassen monatlich im Voraus. Einen festen Zahltag schreibt das Gesetz nicht vor.

Der Pflichtbesuch zur Beratung

Wer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 bis 5 einmal im Halbjahr eine Beratung zu Hause abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich einmal im Vierteljahr eine Beratung möglich, aber seit 1. Januar 2026 nicht mehr Pflicht. Bis Ende März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Video stattfinden. Die erste findet immer zu Hause statt.

Beraten dürfen zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekasse und Beratungspersonen der Kommunen und, wenn vor Ort weder ein Pflegedienst noch eine anerkannte Beratungsstelle beraten kann, eine von der Kasse beauftragte Pflegefachperson. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Die Beratung soll die Pflege zu Hause unterstützen. Dass die Beratung stattgefunden hat, meldet die Beratungsperson der Pflegekasse. Ihre Erkenntnisse zur Pflegesituation gehen nur mit Ihrer Einwilligung an die Kasse. Hält die Beratungsperson eine weitergehende Beratung für nötig, teilt sie das der Kasse auch ohne Einwilligung mit (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Wird die Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz streichen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Das Rundschreiben der Pflegekassen hält eine Kürzung um 50 Prozent für angemessen. Wer die Kombinationsleistung mit einem Pflegedienst bezieht, muss nach dem Rundschreiben keinen Beratungsbesuch nachweisen. Anders ist es, wenn Sie einen Teil der Sachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Nutzen Sie die Pflegesachleistung eines Pflegedienstes nur teilweise, gibt es daneben anteiliges Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Es sinkt um den Prozentsatz der genutzten Sachleistung. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 beträgt die Sachleistung 1.497 Euro. Nutzen Sie die Hälfte davon, erhalten Sie zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes, also 299,50 Euro. An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden. Tages- und Nachtpflege gibt es zusätzlich, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird (§ 41 Abs. 3 SGB XI).

Wann das Pflegegeld weiterläuft

  • Krankenhaus und Reha: In den ersten acht Wochen eines Krankenhausaufenthalts oder einer stationären Reha wird das Pflegegeld weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Bis Ende 2025 waren es vier Wochen.
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Die Hälfte des Pflegegeldes läuft jeweils bis zu acht Wochen im Jahr weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld nach dem Rundschreiben ungekürzt. Am ersten und letzten Tag gibt es nach dem Rundschreiben das volle Pflegegeld. Mehr dazu in Kurzzeitpflege und Was ist Verhinderungspflege?
  • Ausland: In der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz wird das Pflegegeld weitergezahlt. In anderen Ländern läuft es bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter, bis Ende 2025 waren es sechs Wochen (§ 34 Abs. 1 und 1a SGB XI).
  • Tod: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Was für spätere Monate überwiesen wurde, muss zurück (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Ändert sich etwas, das für die Zahlung wichtig ist, etwa ein Umzug ins Pflegeheim, müssen Sie das der Pflegekasse sofort mitteilen (§ 60 SGB I). Sonst kann sie zu viel gezahltes Pflegegeld zurückfordern.

Steuer, Grundsicherung und Unterhalt

  • Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG). Geben Sie es an Angehörige weiter, die Sie pflegen, ist es auch für diese bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
  • Pflegende Angehörige, die für die Pflege kein Geld erhalten, können den Pflege-Pauschbetrag geltend machen: 600 Euro im Jahr bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG). Weitergeleitetes Pflegegeld zählt nach den amtlichen Hinweisen zur Einkommensteuer in der Regel als Einnahme und schließt den Pauschbetrag aus. Ausgenommen ist Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung erhalten, und Pflegegeld, das Sie nur verwalten und nachweislich nur für Ausgaben der gepflegten Person verwenden.
  • Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen der pflegebedürftigen Person wie Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Wohngeld zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Beim Wohngeld der Pflegeperson zählt weitergeleitetes Pflegegeld zur Hälfte als Einkommen, wenn die gepflegte Person nicht im selben Haushalt lebt (§ 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG). Auch beim Unterhalt der Pflegeperson bleibt weitergeleitetes Pflegegeld grundsätzlich unberücksichtigt (§ 13 Abs. 6 SGB XI).

Pflegen Sie nicht beruflich mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und arbeiten Sie daneben höchstens 30 Stunden in der Woche, zahlt die Pflegekasse für Sie Rentenbeiträge (§ 44 SGB XI). Das gilt nicht, wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze schon eine volle Altersrente beziehen. Bekommen Sie das Pflegegeld weitergeleitet, ändert das an den Rentenbeiträgen nichts. Wie viel Rente das bringt, steht in Rente für pflegende Angehörige.

Was sich 2027 ändern soll

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach soll das Pflegegeld ab 2027 auf 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 steigen. Zugleich sollen die Verhinderungspflege und die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch als eigene Leistungen entfallen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht, Stand Oktober 2026. Einen Überblick über alle Leistungen gibt Leistungen der Pflegeversicherung 2026.

Häufige Fragen

Stand: 24. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

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