Kurzzeitpflege 2026: Anspruch, Kosten und Antrag
Kurzzeitpflege überbrückt Wochen, in denen die Pflege zu Hause nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Wer Anspruch hat, was die Pflegekasse 2026 zahlt und welche Kosten Sie selbst tragen.
- Ab Pflegegrad 2 gibt es bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Kalenderjahr, ohne Vorpflegezeit.
- Die Pflegekasse zahlt die Pflegekosten aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, der auch für die Verhinderungspflege gilt.
- Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst, dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.
- Ohne Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt bei schwerer Krankheit die Krankenkasse die Kurzzeitpflege, etwa nach einer Operation.
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege rund um die Uhr in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 42 SGB XI). Sie kommt infrage, wenn die Pflege zu Hause für eine Zeit nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist, etwa im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise, zum Beispiel wenn die pflegende Person ausfällt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn schon feststeht, dass danach ein Umzug ins Pflegeheim folgt.
Wer Anspruch hat
Anspruch auf Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, deren häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist und bei denen auch Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht (§ 42 Abs. 1 SGB XI). Eine Vorpflegezeit gibt es nicht. Sie können die Kurzzeitpflege schon ab dem Antrag nutzen, wenn danach mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wird (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
Mit Pflegegrad 1 gibt es diese Leistung nicht. Sie können aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für Kurzzeitpflege einsetzen, im Jahr also bis zu 1.572 Euro (§ 45b SGB XI). Außerdem kann die Krankenkasse einspringen, wie unten beschrieben.
Wie lange und wie viel
Die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt, bei jedem Pflegegrad (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags. Er beträgt seit 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr und gilt für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen (§ 42a SGB XI). Was Sie für Kurzzeitpflege verbrauchen, steht im selben Jahr nicht mehr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Ins nächste Jahr übertragen lässt sich der Betrag nicht. Mehr dazu in Was ist Verhinderungspflege?
Welche Kosten Sie selbst tragen
Unterkunft und Verpflegung zahlen Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen selbst (§ 4 Abs. 2 SGB XI). Außerdem darf die Einrichtung Investitionskosten gesondert berechnen, soweit sie nicht öffentlich gefördert sind (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Die Fahrt in die Kurzzeitpflege und zurück erstattet die Pflegekasse aus dem Jahresbetrag nicht.
Für diese Eigenanteile können Sie den Entlastungsbetrag nutzen, laut Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich auch für Unterkunft und Verpflegung. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen zählen auch Investitions- und Fahrkosten dazu. Einsetzen können Sie auch Beträge, die Sie in den Vormonaten nicht verbraucht haben, Reste aus dem Vorjahr bis zum 30. Juni (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
Pflegegeld während der Kurzzeitpflege
Beziehen Sie Pflegegeld, zahlt die Pflegekasse während der Kurzzeitpflege die Hälfte weiter, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Für einen vollen Monat sind das 173,50 Euro bei Pflegegrad 2, 299,50 Euro bei Pflegegrad 3, 400 Euro bei Pflegegrad 4 und 495 Euro bei Pflegegrad 5. Am Aufnahme- und am Entlassungstag gibt es das volle Pflegegeld. Macht die pflegende Person in dieser Zeit Urlaub, zahlt die Pflegekasse ihre Rentenbeiträge bis zu acht Wochen im Jahr weiter (§ 34 Abs. 3 SGB XI).
Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Ist die Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in einer geeigneten Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen oder einer anderen geeigneten Einrichtung stattfinden (§ 42 Abs. 3 SGB XI). Eine Altersgrenze gibt es dafür nicht. Weist die Einrichtung Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht gesondert aus, sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig.
Ohne Pflegegrad: Leistungen der Krankenkasse
Liegt kein Pflegegrad 2 bis 5 vor, übernimmt die Krankenkasse die nötige Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Das gilt bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, besonders nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (§ 39c SGB V). Auch hier sind bis zu acht Wochen und bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr möglich.
Im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung gibt es außerdem die Übergangspflege für bis zu zehn Tage, wenn die nötige Versorgung danach nicht oder nur mit erheblichem Aufwand anders möglich ist (§ 39e SGB V). Erwachsene zahlen dafür je Tag 10 Euro, ab 1. Januar 2027 je 15 Euro, für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt werden angerechnet.
So organisieren Sie die Kurzzeitpflege
- Suchen Sie früh nach einem Platz. Eine Liste der zugelassenen Einrichtungen mit Leistungen und Preisen schickt Ihnen die Pflegekasse auf Anforderung (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Hilfe bei der Suche bieten Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung.
- Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse möglichst vor Beginn, denn Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig.
- Folgt die Kurzzeitpflege auf einen Krankenhausaufenthalt, stellen Sie den Antrag schon im Krankenhaus. Ist dort eine Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, findet sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang statt und klärt zunächst nur, ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Schließt die Kurzzeitpflege direkt an das Krankenhaus an, muss die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege stattfinden (§ 18a Abs. 7 SGB XI).
- Klären Sie vorher, ob die Einrichtung für einen Rollstuhl geeignet ist und welche Hilfsmittel Sie mitbringen.
- Nach dem Aufenthalt muss die Einrichtung Ihnen aufschlüsseln, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird (§ 42a Abs. 3 SGB XI).
Was sich 2027 ändern kann
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach soll der Gemeinsame Jahresbetrag 2027 entfallen und die Kurzzeitpflege aus einem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr bezahlt werden. Acht Wochen und das halbe Pflegegeld sollen bleiben. Der Entlastungsbetrag soll ab Pflegegrad 2 einem Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat weichen, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Es ist nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht und damit nicht mehr für Eigenanteile der Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ganz entfallen. Der Bundestag hat über den Entwurf noch nicht entschieden (Stand: 23. Oktober 2026).
Häufige Fragen
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 37 SGB XI: Pflegegeld
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 39c SGB V: Kurzzeitpflege der Krankenkasse
- § 39e SGB V: Übergangspflege im Krankenhaus
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen zum Nachschlagen (Stand 07/2026)
- GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zum Leistungsrecht SGB XI (April 2026)
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (Zuzahlungen ab 2027)
Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.
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