Kostenübernahme für Ihren Elektrorollstuhl
Welche Schritte zur Genehmigung führen, welche Fristen Ihre Krankenkasse einhalten muss und was Sie selbst bezahlen. Wir begleiten Sie gemeinsam mit Ihrem Sanitätshaus auf dem ganzen Weg.
- Zuzahlung höchstens 10 Euro
- Kinder zahlen nichts zu
- Erprobung bei Ihnen vor Ort
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Elektrorollstuhl ist ein Hilfsmittel. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt, wenn er im Einzelfall erforderlich ist (§ 33 SGB V).
- Am Anfang steht eine ärztliche Verordnung. Den Antrag stellt das Sanitätshaus.
- Für die Entscheidung gelten die Fristen des SGB IX. Fragen Sie nach, wenn nichts passiert.
- Erwachsene zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
In fünf Schritten zu Ihrem Elektrorollstuhl
Der Weg folgt fünf Schritten. Vollständige Unterlagen ersparen Rückfragen der Krankenkasse.
Ärztliche Verordnung
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet den Elektrorollstuhl. Wichtig ist eine konkrete Begründung: die Diagnose, die Einschränkungen im Alltag und warum ein einfacheres Hilfsmittel nicht ausreicht.
Was in die Verordnung gehörtBeratung und Erprobung bei Ihnen
Ein Produktspezialist von REHAMED probiert das passende Modell gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Sanitätshaus dort aus, wo Sie es später nutzen: in Ihrer Wohnung und auf Ihren Wegen.
Kostenvoranschlag und Antrag
Das Sanitätshaus reicht Kostenvoranschlag, Verordnung und Erprobungsbericht bei Ihrer Krankenkasse ein. Der Erprobungsbericht zeigt, dass das Hilfsmittel in Ihrem Alltag funktioniert.
Was ist ein Kostenvoranschlag?Entscheidung der Krankenkasse
Die Kasse prüft den Antrag, bei Bedarf mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Für Elektrorollstühle gelten dabei die Fristen des SGB IX.
Wie lange darf die Kasse brauchen?Auslieferung und Einweisung
Nach der Genehmigung wird der Rollstuhl angepasst und ausgeliefert. Zur Übergabe gehört eine Einweisung in Steuerung, Sitzverstellfunktionen und das Laden.
Der ganze Weg im Magazin
Wie lange die Krankenkasse brauchen darf
Ein Elektrorollstuhl gleicht eine Behinderung aus. Deshalb gelten für die Entscheidung die Fristen des SGB IX.
- Zuständigkeit2 Wochen
Die Kasse klärt, ob sie zuständig ist. Wenn nicht, leitet sie den Antrag weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX).
- Ohne Gutachten3 Wochen
Die Kasse entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags (§ 14 Abs. 2 SGB IX).
- Mit Gutachten2 Wochen
Ist ein Gutachten nötig, entscheidet sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt.
- Spätestens2 Monate
Kann sie nicht innerhalb von zwei Monaten entscheiden, muss sie Ihnen vorher schriftlich die Gründe nennen (§ 18 SGB IX).
Kommt keine begründete Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 18 Abs. 3 SGB IX). Lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich ein Hilfsmittel selbst beschaffen.
Was Sie selbst bezahlen
Die Krankenkasse trägt die Kosten für das Notwendige. Für Sie bleiben die gesetzliche Zuzahlung und mögliche Mehrkosten für Wunschausstattung.
Zuzahlung
Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 33 Abs. 8 und § 61 SGB V). Bei einem Elektrorollstuhl sind das 10 Euro, weil sein Preis über 100 Euro liegt. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen nichts zu.
Belastungsgrenze
Alle Zuzahlungen eines Jahres sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer die Grenze erreicht, kann sich befreien lassen.
Mehrkosten
Wählen Sie Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Das Sanitätshaus muss Sie vorher darüber informieren (§ 127 Abs. 5 SGB V).
Wenn die Krankenkasse ablehnt
Ein Ablehnungsbescheid ist nicht endgültig. Mit einem Widerspruch prüft die Kasse ihre Entscheidung noch einmal.
- Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein (§ 84 SGG). Ein kurzer Satz wahrt die Frist, die Begründung kann folgen.
- Fordern Sie Ihre Unterlagen an, auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 25 SGB X), und antworten Sie gezielt auf die Gründe der Ablehnung.
- Ergänzende ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen und der Erprobungsbericht haben Gewicht.
Kostenlos beraten die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und Sozialverbände wie VdK oder SoVD ihre Mitglieder.
So legen Sie Widerspruch einNicht immer ist die Krankenkasse zuständig
Wer zahlt, hängt davon ab, wofür Sie das Hilfsmittel brauchen und wie es zur Einschränkung kam.
Gesetzliche Krankenkasse
Der häufigste Weg: Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen oder den Erfolg einer Behandlung sichern (§ 33 SGB V).
Gesetzliche Unfallversicherung
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall und bei einer Berufskrankheit, zum Beispiel über die Berufsgenossenschaft.
Rentenversicherung und Agentur für Arbeit
Wenn Sie das Hilfsmittel für die Teilhabe am Arbeitsleben brauchen.
Eingliederungshilfe
Für Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe, wenn kein anderer Träger zuständig ist (§ 84 SGB IX).
Private Krankenversicherung und Beihilfe
Hier entscheidet Ihr Tarif beziehungsweise die Beihilfeverordnung. Lassen Sie sich die Kostenzusage vorab schriftlich geben.
Stellen Sie den Antrag im Zweifel trotzdem. Der Träger, bei dem er eingeht, muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob er zuständig ist, und ihn sonst weiterleiten (§ 14 SGB IX).
Ihre Fragen, beantwortet
Mehr dazu im REHAMED Magazin
Ausführliche Ratgeber mit allen Rechtsgrundlagen, geprüft von der REHAMED Redaktion.
Der Weg zum Elektrorollstuhl
Von der Verordnung bis zur Genehmigung, Schritt für Schritt.Die ärztliche Verordnung
Was hineingehört, damit der Antrag trägt.Das Hilfsmittelverzeichnis und die HMV-Nummer
Was die Nummer bedeutet und warum sie hilft.Assistenzsysteme beantragen
Verordnung, Erprobung und Kostenübernahme für Roboterarm und Armunterstützung.Wer zahlt was bei Kindern?
Zuständigkeiten bei Kindern mit Behinderung.
Stand: 29. September 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten.