Abgelehnt, was nun? So legen Sie Widerspruch ein
Gegen eine Ablehnung der Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen. Welche Frist gilt, welche Form nötig ist, wie Sie die Begründung aufbauen und wer Sie dabei unterstützt.
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen.
- Zur Fristwahrung reicht ein kurzer Satz, die Begründung kann folgen.
- Gutachten des Medizinischen Dienstes anfordern und gezielt darauf antworten.
- Nach dem Widerspruchsbescheid: Klage vor dem Sozialgericht, für Versicherte gerichtskostenfrei.
Ein Ablehnungsbescheid ist nicht endgültig. Mit einem Widerspruch prüft die Krankenkasse ihre Entscheidung noch einmal, und Sie können gezielt nachliefern, was gefehlt hat.
Die Frist: ein Monat
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG). Notieren Sie das Datum, sobald der Brief kommt.
So legen Sie Widerspruch ein
Der Widerspruch geht an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat: schriftlich per Brief, persönlich zur Niederschrift oder über ein sicheres elektronisches Verfahren, das der Kostenträger anbietet. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Form nicht. Zunächst genügt ein kurzer Satz, etwa: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Damit ist die Frist gewahrt, und Sie gewinnen Zeit für die Begründung.
Die Begründung
Fordern Sie zuerst die Unterlagen an. Sie haben das Recht, die Akte einzusehen, auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 25 SGB X). Lesen Sie genau, warum abgelehnt wurde, und antworten Sie auf diese Gründe. Hält die Kasse ein einfacheres Hilfsmittel für ausreichend, beschreiben Sie konkret, woran es im Alltag scheitert.
Eine ergänzende ärztliche oder therapeutische Stellungnahme hat Gewicht, ebenso ein Erprobungsbericht. Fotos von Türen, Rampen und Wegen oder ein kurzes Wegeprotokoll machen den Bedarf greifbar.
Wenn auch der Widerspruch scheitert
Weist die Krankenkasse den Widerspruch zurück, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG), einen Anwalt brauchen Sie vor dem Sozialgericht nicht. Mehr in Klage vor dem Sozialgericht.
Hier bekommen Sie Unterstützung
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe. Sozialverbände wie VdK oder SoVD helfen ihren Mitgliedern bei Widerspruch und Klage. Ihr Sanitätshaus kann eine aktualisierte Stellungnahme zur Versorgung beisteuern.
Häufige Fragen
Stand: 29. September 2026 · REHAMED Redaktion.
Hinweis
Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.
Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten, nicht zu den Themen der Beiträge.