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Kurz erklärt

Wie lange darf die Krankenkasse für die Entscheidung brauchen?

Die kurze Antwort

Für einen Elektrorollstuhl gelten die Fristen des SGB IX: drei Wochen ohne Gutachten, zwei Wochen nach Vorliegen eines Gutachtens. Spätestens nach zwei Monaten muss entschieden oder begründet verlängert sein.

Stand: 29. September 2026

Illustration: Sanduhr und Kalender mit drei markierten Wochen

Für die Entscheidung über einen Hilfsmittelantrag hat der Gesetzgeber Fristen festgelegt. Welche gelten, hängt davon ab, wofür das Hilfsmittel gebraucht wird.

Elektrorollstuhl: die Fristen des SGB IX

Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Für sie gilt die Frist aus § 13 Abs. 3a SGB V ausdrücklich nicht, sondern das SGB IX (BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R).

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang klärt die Kasse, ob sie zuständig ist. Wenn nicht, leitet sie den Antrag weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX).
  • Ohne Gutachten entscheidet sie innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist ein Gutachten nötig, entscheidet sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt (§ 14 Abs. 2 SGB IX).
  • Kann sie nicht innerhalb von zwei Monaten entscheiden, muss sie Ihnen vorher schriftlich die Gründe mitteilen und einen Entscheidungstag nennen. Verlängern darf sie nur in engen Grenzen (§ 18 Abs. 1 und 2 SGB IX).

Wenn die Kasse sich nicht meldet

Kommt keine begründete Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 18 Abs. 3 SGB IX). Beschaffen Sie sich das Hilfsmittel dann selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten. Das gilt nicht, wenn Sie wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass kein Anspruch bestand (§ 18 Abs. 4 und 5 SGB IX). Weil Sie bei einer Selbstbeschaffung den vollen Preis vorstrecken, lassen Sie sich vorher unabhängig beraten, etwa bei der EUTB.

Andere Hilfsmittel

Für Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern sollen, gilt § 13 Abs. 3a SGB V: drei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes fünf Wochen.

Was Sie tun können

  • Notieren Sie das Datum, an dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist.
  • Fragen Sie nach, wenn Sie nach drei Wochen nichts gehört haben.
  • Heben Sie alle Schreiben der Kasse auf.

Stand: 29. September 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

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