Zuzahlung, Mehrkosten, Eigenanteil: Was Sie selbst bezahlen
Die Krankenkasse trägt die Kosten für das Notwendige. Für Sie bleiben die gesetzliche Zuzahlung, mögliche Mehrkosten für Wunschausstattung und die Möglichkeit, sich befreien zu lassen.
- Erwachsene zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
- Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen keine Zuzahlung.
- Mehrkosten entstehen nur für Ausstattung über das Notwendige hinaus.
- Ab der Belastungsgrenze können Sie sich befreien lassen.
Ein Elektrorollstuhl ist ein teures Hilfsmittel. Ist er notwendig, trägt die Krankenkasse die Kosten bis auf die gesetzliche Zuzahlung. Was Sie selbst zahlen, ist gesetzlich geregelt.
Die gesetzliche Zuzahlung
Versicherte ab 18 Jahren leisten für Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 33 Abs. 8 und § 61 SGB V). Bei einem Elektrorollstuhl sind das 10 Euro, weil 10 Prozent seines Preises weit über dieser Grenze liegen. Sie zahlen sie an das Sanitätshaus, das Sie versorgt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts zu.
Die Belastungsgrenze
Alle Zuzahlungen eines Jahres, für Medikamente, Therapien und Hilfsmittel, sind begrenzt: auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer die Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Sammeln Sie deshalb alle Quittungen.
Mehrkosten für Wunschausstattung
Die Krankenkasse zahlt, was medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist. Wählen Sie ein Hilfsmittel oder eine Ausstattung, die darüber hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Das kann eine Sonderlackierung sein oder eine Funktion, die medizinisch nicht begründet ist. Das Sanitätshaus muss Sie vorher beraten, welche Versorgung geeignet und notwendig ist, und Sie über anfallende Mehrkosten informieren (§ 127 Abs. 5 SGB V). Die Verträge mit den Kassen müssen eine hinreichende Auswahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherstellen (§ 127 Abs. 1 SGB V).
Wartung, Reparatur, Akkus
Ist der Rollstuhl ein Hilfsmittel der Krankenkasse, gehören notwendige Reparaturen, Wartungen und Ersatzteile wie Akkus zum Leistungsanspruch. Die Einzelheiten regeln die Verträge zwischen Kasse und Sanitätshaus. Mehr in Wer zahlt die Reparatur?
Eigenanteil bei Alltagsgegenständen
Manche Hilfsmittel ersetzen einen Gegenstand, den man ohnehin hätte, etwa Schuhe. Dann kann ein Eigenanteil für den ersparten Gebrauchsgegenstand anfallen. Bei Elektrorollstühlen fällt er nicht an, weil sie keinen Alltagsgegenstand ersetzen.
Häufige Fragen
Stand: 29. September 2026 · REHAMED Redaktion.
Hinweis
Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.
Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten, nicht zu den Themen der Beiträge.