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Ratgeber

Rente für pflegende Angehörige: Voraussetzungen und Höhe 2026

Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, kann Rentenansprüche erwerben, ohne selbst Beiträge zu zahlen. Die Voraussetzungen, die Werte für 2026 und was für pflegende Rentnerinnen und Rentner gilt.

Stand: 23. Oktober 2026

Illustration: Sanduhr mit Münzen statt Sand, Herz und Münzstapel
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn Sie einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen zu Hause pflegen und daneben höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.
  • Ein Jahr Pflege bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld entspricht nach dem Rentenwert ab Juli 2026 rund 38,85 Euro Monatsrente.
  • Nach der Regelaltersgrenze erwerben Sie mit einer Vollrente keine neuen Ansprüche mehr, mit einer Teilrente nach geltendem Recht schon.
  • Einen Antrag bei der Rentenversicherung brauchen Sie nicht. Sie füllen bei der Pflegekasse einen Fragebogen aus.

Pflege kostet Zeit, die im Beruf fehlt. Damit pflegende Angehörige dadurch im Alter keine Lücke haben, zahlt die Pflegeversicherung für sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 SGB XI). Die Pflegeperson ist in dieser Zeit selbst rentenversicherungspflichtig (§ 3 SGB VI). Eigene Beiträge zahlt sie dafür nicht.

Die Voraussetzungen

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
  • Sie pflegen wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
  • Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt und ist nicht erwerbsmäßig.
  • Sie sind daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbstständig tätig (§ 3 Satz 3 SGB VI).

Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge, weil die Versicherungspflicht erst ab Pflegegrad 2 besteht.

Die zehn Stunden können sich auch aus der Pflege mehrerer Personen ergeben (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Erhalten Sie von der gepflegten Person Geld, das nicht über dem Pflegegeld liegt, gilt die Pflege weiterhin als nicht erwerbsmäßig (§ 3 Satz 2 SGB VI).

Wie viel Rente ein Jahr Pflege bringt

Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad ab und davon, ob die gepflegte Person nur Pflegegeld, eine Kombination mit Pflegesachleistungen oder nur Sachleistungen eines Pflegedienstes bezieht (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Für ein ganzes Jahr Pflege im Jahr 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung, gerechnet mit dem Rentenwert ab 1. Juli 2026, ungefähr diese monatliche Rente:

  • Pflegegrad 5: 38,85 Euro mit Pflegegeld, 33,02 Euro mit Kombinationsleistung, 27,20 Euro mit Sachleistung
  • Pflegegrad 4: 27,20 Euro, 23,11 Euro oder 19,04 Euro
  • Pflegegrad 3: 16,71 Euro, 14,20 Euro oder 11,69 Euro
  • Pflegegrad 2: 10,49 Euro, 8,92 Euro oder 7,34 Euro

So entstehen die Werte: Bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld gelten 100 Prozent der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme, 2026 also 47.460 Euro. Geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro ergibt das rund 0,91 Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt ist seit 1. Juli 2026 monatlich 42,52 Euro Rente wert. Bei den anderen Pflegegraden und Leistungsarten zählen 18,9 bis 85 Prozent der Bezugsgröße. Die Pflegekasse zahlt 2026 damit zwischen 139,04 und 735,63 Euro Rentenbeitrag im Monat. Abgerechnet wird später mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt 2026, und die Höhe der Rente richtet sich nach dem Rentenwert bei Rentenbeginn. Seit 2025 gelten für Pflegezeiten in Ost und West dieselben Werte.

Wenn mehrere Angehörige pflegen

Teilen sich mehrere Personen die Pflege, teilt die Pflegekasse die Beiträge nach dem Anteil jeder Person am gesamten Pflegeaufwand auf (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Grundlage sind die Angaben der Pflegepersonen. Machen sie keine oder widersprüchliche Angaben, teilt die Pflegekasse zu gleichen Teilen auf (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Jede Person muss die zehn Stunden pro Woche selbst erreichen.

Pflegende Rentnerinnen und Rentner

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Die Pflegekasse zahlt dann für die Pflege keine Rentenbeiträge. Auf diese Versicherungsfreiheit verzichten können nur Beschäftigte und Selbstständige, Pflegepersonen nicht.

Anders ist es bei einer Teilrente: Wer die Altersrente als Teilrente bezieht, bleibt als Pflegeperson versicherungspflichtig. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung genügt dafür eine Teilrente von 99,99 Prozent der Vollrente. Die Zuschläge aus der Pflege eines Jahres erhöhen die Rente dann zum 1. Juli des Folgejahres (§ 66 Abs. 3a SGB VI). Wer eine volle Altersrente schon vor der Regelaltersgrenze bezieht, kann bis zum Ende des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht, durch Pflege weiter Ansprüche erwerben. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten, bevor Sie Ihre Rente umstellen.

Weitere Absicherung

  • Arbeitslosenversicherung: Pflegepersonen sind dort über die Pflege versichert, wenn sie unmittelbar vor der Pflege, also mit höchstens einem Monat Lücke, versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben. Außerdem dürfen sie nicht schon anderweitig arbeitslosenversichert sein, etwa über eine Beschäftigung (§ 26 Abs. 2b und 3 SGB III). Die Beiträge zahlt dann ebenfalls die Pflegekasse.
  • Unfallversicherung: Ab Pflegegrad 2 und zehn Stunden an zwei Tagen sind Pflegepersonen bei der Pflege und bei Hilfen im Haushalt beitragsfrei gesetzlich unfallversichert, unabhängig von ihrer Arbeitszeit im Beruf (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Zuständig ist die Unfallkasse Ihres Landes oder Ihrer Kommune.

Weitere Hilfen wie Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld stellt Entlastung für pflegende Angehörige vor.

So kommen die Beiträge zustande

Einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen Sie nicht. Die gepflegte Person beantragt Leistungen bei ihrer Pflegekasse, und Sie füllen dort den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ aus. Diesen Fragebogen gibt es nur bei der Pflegekasse. Ohne Ihre Angaben kann die Pflegekasse keine Beiträge zahlen.

Ob Sie mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pflegen, ermittelt der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter bei der Begutachtung. Die Pflegekasse trifft die Feststellungen, meldet Sie bei der Rentenversicherung an und zahlt die Beiträge (§ 44 SGB XI). Die Feststellungen zu Ihren Pflegezeiten erhalten Sie auf Wunsch. Prüfen Sie später in Ihrem Versicherungsverlauf, ob die Pflegezeiten erfasst sind.

Haben Sie schon gepflegt, bevor Sie den Fragebogen abgegeben haben, melden Sie sich bei der Pflegekasse. Die Versicherungspflicht entsteht, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antrag der gepflegten Person auf Pflegeleistungen. Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig waren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Die Beiträge laufen weiter, wenn Sie bis zu acht Wochen im Jahr Erholungsurlaub machen. Das gilt auch für die ersten acht Wochen, in denen die gepflegte Person im Krankenhaus oder in einer stationären Reha ist (§ 34 Abs. 3 SGB XI).

Was sich 2027 ändern soll

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach sollen Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, ab 2027 nur noch bis zum Ende des Monats versichert sein, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, auch mit Teilrente. Eine Kürzung der Rentenbeiträge auf 70 Prozent, die der erste Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium vom Juni 2026 vorsah, enthält der Regierungsentwurf nicht mehr. Der Bundestag berät den Entwurf ab dem 5. November 2026, beschlossen ist er noch nicht. Die Rechengrößen für 2027 stehen ebenfalls noch nicht fest. Die Bundesregierung sieht eine Bezugsgröße von 4.130 Euro im Monat vor, der Bundesrat muss noch zustimmen.

Häufige Fragen

Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

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Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

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