Grad der Behinderung (GdB): Tabelle, Antrag und was ab welchem Wert gilt
Der Grad der Behinderung beschreibt in Zehnerstufen von 20 bis 100, wie stark eine Behinderung die Teilhabe einschränkt. Wie er festgestellt wird, warum Einzelwerte nicht addiert werden und welche Rechte ab GdB 20, 30, 50 und 80 gelten.
- Der GdB wird von der Versorgungsbehörde in Zehnerstufen von 20 bis 100 festgestellt. Ab 50 gilt man als schwerbehindert.
- Bei mehreren Beeinträchtigungen werden die Einzelwerte nicht addiert. Maßgeblich ist der höchste Wert und wie stark die übrigen ihn verstärken.
- Ab GdB 20 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag, ab 30 kann die Agentur für Arbeit gleichstellen, ab 50 gelten Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz.
- Kostenlos im Nahverkehr fahren hängt nicht vom GdB allein ab, sondern von Merkzeichen wie G oder aG und einer Wertmarke.
Der Grad der Behinderung, kurz GdB, beziffert, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränken. Er gilt für alle Lebensbereiche, nicht nur für den Beruf, und unabhängig davon, wodurch die Behinderung entstanden ist. Festgestellt wird er in Zehnerstufen: 20, 30, 40 und so weiter bis 100. Unter 20 wird kein GdB festgestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Der GdB ist kein Prozentwert, auch wenn im Alltag von „Prozent“ die Rede ist.
Wer den GdB feststellt
Den GdB stellt auf Antrag die zuständige Behörde Ihres Landes fest, umgangssprachlich Versorgungsamt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Welche Stelle das ist, regelt jedes Land, in Bayern ist es zum Beispiel das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. In Teil A stehen die allgemeinen Grundsätze. Die Nummern 1 bis 3, darunter die Regeln zum Gesamt-GdB und zur Heilungsbewährung, wurden zum 3. Oktober 2025 neu gefasst. Teil B enthält die Tabelle mit Anhaltswerten für einzelne Gesundheitsstörungen.
Eine Beeinträchtigung zählt, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate besteht. Bewertet werden die Folgen für den Alltag, nicht die Diagnose. Beruf und Wohnsituation spielen keine Rolle, und aus dem GdB lässt sich nicht ablesen, wie leistungsfähig jemand im Beruf ist (Teil A Nr. 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Ob jemand erwerbsgemindert ist, prüft getrennt davon die Rentenversicherung. Auch mit dem Pflegegrad hat der GdB nichts zu tun: Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, nach eigenen Regeln.
Wie der Gesamt-GdB entsteht
Haben Sie mehrere Beeinträchtigungen, bekommt zuerst jede einen eigenen Wert. Für den Gesamt-GdB geht die Behörde vom höchsten Einzelwert aus und prüft dann, ob die übrigen das Gesamtbild deutlich verstärken. Eine Addition oder ein Durchschnitt ist ausdrücklich nicht zulässig (Teil A Nr. 3.2). Überschneiden sich die Folgen, steigt der Gesamtwert nicht oder nur wenig. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzelwert von 10 erhöhen den Gesamt-GdB von Ausnahmen abgesehen nicht, auch wenn es mehrere sind (Teil A Nr. 3.5).
Beispiele aus der GdB-Tabelle
Die Werte in Teil B sind Anhaltswerte, teils mit einer Spanne. Gesundheitsstörungen, die dort fehlen, werden mit vergleichbaren verglichen. Einige Beispiele aus dem Verordnungstext:
- Vollständige Lähmung der Beine nach einer Schädigung von Brust- oder Lendenmark mit Störung von Blase oder Darm: 100 (Teil B Nr. 3.9), mehr dazu in Querschnittlähmung
- Verlust beider Beine im Oberschenkel: 100, im Unterschenkel: 80 (Teil B Nr. 18.14)
- Parkinson-Syndrom: 30 bis 40 bei geringer, 50 bis 70 bei deutlicher und 80 bis 100 bei schwerer Störung der Bewegungsabläufe (Teil B Nr. 3.1.2)
- Folgen einer Hirnschädigung, etwa nach einem Schlaganfall: 30 bis 40 bei geringer, 50 bis 60 bei mittelschwerer und 70 bis 100 bei schwerer Leistungsbeeinträchtigung, eine vollständige Halbseitenlähmung 100 (Teil B Nr. 3.1)
- Multiple Sklerose: keine festen Werte, maßgeblich sind die Ausfallerscheinungen und die Krankheitsaktivität (Teil B Nr. 3.10)
Nach einer Krebserkrankung oder einer Organtransplantation gilt eine Heilungsbewährung: Der GdB wird für in der Regel fünf Jahre pauschal höher angesetzt, im Allgemeinen auf mindestens 50 (Teil A Nr. 2). Danach prüft die Behörde neu.
Was ab welchem GdB gilt
- Ab GdB 20: Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer, von 384 Euro im Jahr bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100 (§ 33b EStG).
- Ab GdB 30: Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auf Antrag bei der Agentur für Arbeit, wenn Sie ohne sie wegen der Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 und § 151 Abs. 2 SGB IX). Sie bringt vor allem den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen für den Arbeitsplatz, aber keinen Zusatzurlaub, keine Freifahrt und keine vorgezogene Altersrente.
- Ab GdB 50: Schwerbehinderung mit Ausweis, fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX), besonderer Kündigungsschutz, nach dem der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamts kündigen darf (§ 168 SGB IX), und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Kündigungsschutz gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und nur, wenn die Schwerbehinderung bei der Kündigung nachgewiesen ist (§ 173 SGB IX). Wer ab 1964 geboren ist, bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt ist und 35 Versicherungsjahre hat, kann sie mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlag beziehen (§ 37 SGB VI). Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt der Abschlag höchstens 10,8 Prozent.
- Ab GdB 60: Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei der Krankenkasse kann auf 1 Prozent sinken, wenn Sie wegen einer Krankheit seit mindestens einem Jahr mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt werden und genau diese Krankheit im GdB-Bescheid als Grund genannt ist (Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses).
- Ab GdB 80, oder ab 70 mit Merkzeichen G: Fahrtkostenpauschale von 900 Euro im Jahr, mit Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H 4.500 Euro (§ 33 Abs. 2a EStG). Sie zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen und senkt die Steuer nur, soweit sie mit anderen solchen Kosten die zumutbare Belastung übersteigt.
Mehrere Nachteilsausgleiche hängen nicht am GdB allein, sondern an Merkzeichen. Kostenlos im Nahverkehr fahren können schwerbehinderte Menschen etwa mit Merkzeichen G, aG, H oder Gl und einer Wertmarke (§ 228 SGB IX). Einen Überblick gibt Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen und Nachteilsausgleiche. Wer im Alltag auch für kurze Wege auf den Rollstuhl angewiesen ist, sollte Merkzeichen aG und Merkzeichen B prüfen lassen.
So beantragen Sie den GdB
- Stellen Sie den Antrag bei der Versorgungsbehörde Ihres Landes. In Bayern geht das zum Beispiel online beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Das Verfahren ist kostenlos (§ 64 SGB X).
- Legen Sie aussagekräftige Befunde bei, etwa Klinik- und Reha-Berichte. Nach Angaben des Zentrums Bayern Familie und Soziales genügen Atteste mit bloßen Diagnosen ohne Angaben zu den Einschränkungen nicht. Es rechnet im Regelfall mit einigen Monaten bis zum Bescheid.
- Festgestellt wird der GdB ab dem Antrag. Für einen früheren Zeitpunkt müssen Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
- Geben Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer an und beantragen Sie, dass die Behörde den GdB an das Finanzamt übermittelt. Seit 2026 gewährt das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag für neue oder geänderte Feststellungen nur noch, wenn die Behörde sie elektronisch übermittelt hat (§ 65 Abs. 3a EStDV). Ausweise und Bescheide von vor 2026 gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter, solange sich die Feststellung nicht ändert (§ 84 Abs. 3h EStDV).
- Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG), mehr dazu in So legen Sie Widerspruch ein.
Verschlechtert sich Ihr Zustand dauerhaft, können Sie eine Neufeststellung beantragen. Bessert er sich, kann die Behörde den GdB senken (§ 48 SGB X). Vorher muss sie Sie anhören. Sinkt der GdB unter 50, gelten die Schutzrechte für schwerbehinderte Menschen noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist (§ 199 SGB IX).
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Kostenlose Beratung startenHäufige Fragen
- § 152 SGB IX: Feststellung der Behinderung und Ausweise
- Versorgungsmedizin-Verordnung mit Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
- Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, BGBl. 2025 I Nr. 228
- § 33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen
- § 65 EStDV: Nachweis der Behinderung
- § 228 SGB IX: Unentgeltliche Beförderung
- Bundesagentur für Arbeit: Informationen zur Gleichstellung (Stand 07/2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Zentrum Bayern Familie und Soziales: Antrag und Feststellungsverfahren
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Chroniker-Richtlinie
Stand: 26. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.
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