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Ratgeber

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Beträge, Antrag und was zusätzlich zählt

Ab einem Grad der Behinderung von 20 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag: 384 bis 2.840 Euro im Jahr, mit Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4 und 5 sind es 7.400 Euro. Was sich 2026 beim Nachweis geändert hat und welche Kosten Sie zusätzlich absetzen können.

Stand: 23. Oktober 2026

Illustration: Steuerformulare mit Prozent-Plakette, Füller und Ausweis mit Haken
Das Wichtigste in Kürze
  • Den Pauschbetrag gibt es ab einem Grad der Behinderung von 20, gestaffelt bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100.
  • Mit Merkzeichen H, Bl oder TBl und bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt er 7.400 Euro.
  • Seit 2026 übermittelt das Versorgungsamt neue Feststellungen elektronisch ans Finanzamt, wenn Sie Ihre Steuer-ID angeben und einwilligen.
  • Krankheitskosten und die Fahrtkostenpauschale können Sie zusätzlich als außergewöhnliche Belastung angeben.

Eine Behinderung bringt im Alltag Ausgaben mit sich, etwa für Hilfe bei täglichen Verrichtungen, für Pflege oder für einen erhöhten Wäschebedarf. Dafür gibt es den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Das Finanzamt zieht ihn bei der Einkommensteuer ab, ohne dass Sie die einzelnen Kosten nachweisen müssen, und zwar ungekürzt, ohne zumutbare Belastung.

Die Beträge 2026

Die Höhe richtet sich nach dem dauerhaft festgestellten Grad der Behinderung (GdB) (§ 33b Abs. 3 EStG). Die Beträge gelten seit 2021 unverändert:

  • GdB 20: 384 Euro
  • GdB 30: 620 Euro
  • GdB 40: 860 Euro
  • GdB 50: 1.140 Euro
  • GdB 60: 1.440 Euro
  • GdB 70: 1.780 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 90: 2.460 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro

Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen H), sowie blinde und taubblinde Menschen erhalten 7.400 Euro, der gestaffelte Betrag kommt dann nicht hinzu. Pflegegrad 4 oder 5 steht dem Merkzeichen H gleich (§ 65 Abs. 2 EStDV), auch ohne festgestellten GdB. Ändert sich der GdB im Lauf des Jahres, zählt für das ganze Jahr der höchste Grad. Was das Merkzeichen H sonst bringt, erklärt Was bedeutet Merkzeichen H?

Neu seit 2026: elektronischer Nachweis

Seit 1. Januar 2026 schickt das Versorgungsamt den GdB und die Merkzeichen auf Ihren Antrag elektronisch an das Finanzamt (§ 65 Abs. 3a EStDV). Für neue oder geänderte Feststellungen ist das die Voraussetzung für den Pauschbetrag. Geben Sie dem Versorgungsamt deshalb Ihre Steuer-Identifikationsnummer an und willigen Sie in die Übermittlung ein. Ohne Steuer-ID kann das Amt die Daten nur in Härtefällen weitergeben, indem es die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt (§ 65 Abs. 3a EStDV). Ausweise und noch gültige Bescheide, die vor 2026 ausgestellt wurden, berücksichtigt das Finanzamt bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter, solange sich an der Feststellung nichts ändert (§ 84 Abs. 3h EStDV).

Beantragen müssen Sie den Pauschbetrag trotzdem: in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ oder als Freibetrag für den Lohnsteuerabzug (§ 39a EStG). Ausgezahlt wird er nicht. Er mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer er spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Rückwirkend geltend machen

Stellt das Versorgungsamt den GdB rückwirkend fest, muss das Finanzamt auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide der betroffenen Jahre ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Das gilt allerdings nur, wenn Sie den Antrag beim Versorgungsamt gestellt haben, bevor die vierjährige Festsetzungsfrist für das jeweilige Steuerjahr abgelaufen war (§ 171 Abs. 10 Satz 3 AO). Die vier Jahre beginnen mit Ablauf des Steuerjahres. Waren Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, beginnen sie erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Erklärung abgegeben haben, spätestens drei Jahre nach dem Steuerjahr (§ 170 AO). Für einen früheren Zeitpunkt stellt das Versorgungsamt den GdB auf Antrag fest, wenn Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen (§ 152 Abs. 1 SGB IX).

Für Kinder: Übertragung auf die Eltern

Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, wird er auf Antrag auf Sie übertragen, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt (§ 33b Abs. 5 EStG). Er wird grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt, auf gemeinsamen Antrag auch anders. Für die Übertragung geben Sie in Ihrer Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes an. Übertragen lässt sich ebenso die Fahrtkostenpauschale.

Die Fahrtkostenpauschale

Für Fahrten, die wegen der Behinderung nötig sind, gibt es eine eigene Pauschale (§ 33 Abs. 2a EStG):

  • 900 Euro bei einem GdB von mindestens 80 oder von mindestens 70 mit Merkzeichen G,
  • 4.500 Euro mit Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H und laut Finanzverwaltung auch bei Pflegegrad 4 oder 5.

Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten lassen sich daneben nicht absetzen. Anders als der Pauschbetrag fällt die Fahrtkostenpauschale unter § 33 EStG und wird deshalb zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten um die zumutbare Belastung gekürzt (§ 33 Abs. 2a Satz 7 EStG).

Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige

Wer einen Menschen persönlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG):

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen H: 1.800 Euro

Weitergegebenes Pflegegeld zählt als Einnahme und schließt den Pflege-Pauschbetrag aus, es sei denn, Sie verwalten es nur für die gepflegte Person und geben es nachweislich für deren Pflege aus, etwa für eine fremde Pflegekraft. Eine Ausnahme gilt für Eltern: Das Pflegegeld, das sie für ihr Kind mit Behinderung erhalten, ist unschädlich. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag unter ihnen aufgeteilt. In der Steuererklärung geben Sie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person an.

Was Sie zusätzlich absetzen können

Der Pauschbetrag deckt nur die laufenden Kosten für Hilfe, Pflege und Wäsche. Alle übrigen behinderungsbedingten Kosten können Sie daneben als außergewöhnliche Belastung angeben, zum Beispiel Arzt- und Arzneikosten, Zuzahlungen und Eigenanteile für Hilfsmittel, Kuren, Operationen oder den behindertengerechten Umbau der Wohnung. Diese Kosten wirken sich aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen, die von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt (§ 33 Abs. 3 EStG). Für Hilfsmittel genügt als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Ist das Hilfsmittel zugleich ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, brauchen Sie vor dem Kauf ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStDV).

Sind Ihre tatsächlichen Kosten für Hilfe, Pflege und Wäsche höher als der Pauschbetrag, können Sie stattdessen diese Kosten einzeln nachweisen. Davon zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab, der Einzelnachweis lohnt sich also erst, wenn die Kosten den Pauschbetrag um mehr als diese Belastung übersteigen. Sie entscheiden sich dafür je Jahr einheitlich (§ 33b Abs. 1 EStG). Nehmen Sie den Pauschbetrag, können Sie Pflegekosten nicht zusätzlich absetzen, auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistung.

Häufige Fragen

Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

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