Wertmarke: mit dem Schwerbehindertenausweis kostenlos Bus und Bahn fahren
Mit dem orangefarbenen Schwerbehindertenausweis und einer Wertmarke fahren Sie deutschlandweit kostenlos im Nahverkehr. Was die Wertmarke 2026 kostet, wer sie gratis bekommt, wo sie gilt und wie Sie sie beantragen.
- Die Wertmarke kostet 2026 für ein Jahr 104 Euro, für ein halbes Jahr 53 Euro.
- Kostenlos ist sie mit Merkzeichen H oder Bl und beim Bezug von Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
- Sie gilt in Bussen, Straßen-, U- und S-Bahnen und in Nahverkehrszügen der 2. Klasse, nicht in Fernbussen und grundsätzlich nicht in Fernzügen.
- Der Rollstuhl fährt kostenlos mit, soweit das Verkehrsmittel ihn aufnehmen kann, mit Merkzeichen B auch eine Begleitperson.
Schwerbehinderte Menschen, die erheblich gehbehindert, hilflos oder gehörlos sind, fahren im Nahverkehr unentgeltlich (§ 228 Abs. 1 SGB IX). Dafür brauchen Sie den Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und eine gültige Wertmarke. Die Wertmarke trägt ein bundeseinheitliches Hologramm und steht auf einem Beiblatt zum Ausweis (§ 3a SchwbAwV).
Wer eine Wertmarke bekommt
Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eines der Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht ohne diese Merkzeichen nicht. Was die Merkzeichen bedeuten, erklären Was bedeutet Merkzeichen G? und Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen und Nachteilsausgleiche.
Was die Wertmarke 2026 kostet
Die Wertmarke kostet 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025, zum 1. Januar 2026 gab es keine Erhöhung. Der Preis steigt, wenn die Bezugsgröße der Sozialversicherung seit der letzten Anpassung um mindestens 10 Prozent gewachsen ist (§ 228 Abs. 2 und § 160 Abs. 3 SGB IX). Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 für 2027 eine Bezugsgröße von 4.130 Euro im Monat beschlossen, 10,3 Prozent mehr als 2025. Stimmt der Bundesrat zu, wäre die Schwelle für eine Anpassung zum 1. Januar 2027 überschritten. Einen neuen Betrag hat das Bundesarbeitsministerium noch nicht bekannt gemacht. Wird der Preis erhöht, während Ihre Wertmarke noch gilt, zahlen Sie den neuen Betrag erst für die nächste.
Auf Antrag erhalten Sie eine Jahreswertmarke kostenlos (§ 228 Abs. 4 SGB IX), wenn Sie
- blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind,
- Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beziehen, das bis Juni 2026 Bürgergeld hieß,
- laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten,
- laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB VIII oder dem SGB XIV beziehen,
- zu bestimmten Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten gehören, die schon 1979 Anspruch auf Freifahrt hatten.
Wohngeld oder eine Erwerbsminderungsrente allein genügen dafür nicht. Geben Sie eine Jahreswertmarke vor Ablauf eines halben Jahres zurück, erhalten Sie auf Antrag die Hälfte des Betrags zurück (§ 228 Abs. 3 SGB IX). Für die Halbjahreswertmarke gibt es keine Erstattung.
Wo die Wertmarke gilt
Die Freifahrt gilt deutschlandweit im Nahverkehr (§ 230 Abs. 1 SGB IX), also in
- Straßenbahnen, U-Bahnen und Obussen,
- Linienbussen auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Fahrgäste nicht weiter als 50 Kilometer fährt,
- S-Bahnen in der 2. Klasse,
- Nahverkehrszügen in der 2. Klasse, bei der Deutschen Bahn also IRE, RE, FEX, MEX und RB, sowie in Nahverkehrszügen anderer Bahnen,
- Schiffen und Fähren im Linienverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich.
Für zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs zahlen Sie den Zuschlag. In Fernbussen gilt die Wertmarke nicht. In ICE, Intercity und Eurocity brauchen Sie grundsätzlich eine Fahrkarte. Ausnahmen sind ausgewählte Fernverkehrsstrecken, die die Deutsche Bahn in ihrer Reiseauskunft anzeigt, und Fernzüge, die zum Beispiel bei Störungen für Fahrkarten des Verkehrsverbunds freigegeben sind. Die 1. Klasse ist nur mit dem zusätzlichen Merkzeichen „1. Kl.“ frei. Für Fahrten ins Ausland gelten andere Regeln.
Rollstuhl, Begleitperson und Hund
Im Nah- und im Fernverkehr fahren unentgeltlich mit, auch wenn Sie selbst keine Wertmarke haben (§ 228 Abs. 6 SGB IX):
- der Rollstuhl, soweit das Verkehrsmittel ihn aufnehmen kann, sowie andere orthopädische Hilfsmittel und das Handgepäck,
- eine Begleitperson, wenn im Ausweis das Merkzeichen B eingetragen ist,
- ein Führhund, ein gekennzeichneter Assistenzhund und mit Merkzeichen B auch ein anderer Hund.
Bei der Deutschen Bahn darf ein Rollstuhl höchstens 120 Zentimeter lang und 70 Zentimeter breit sein, dazu kommen 5 Zentimeter für die Füße und 10 Zentimeter für die Hände am Rad. In Nahverkehrszügen ist ein größerer Rollstuhl nur eingeschränkt möglich. Person und Elektrorollstuhl zusammen dürfen höchstens 350 Kilogramm wiegen, mit einem Rollstuhl ohne Motor höchstens 200 Kilogramm. Die Hublifte an den Bahnhöfen tragen 250 Kilogramm, bis 350 Kilogramm nur auf Anfrage. Hilfe beim Einsteigen melden Sie bei der Mobilitätsservice-Zentrale spätestens 24 Stunden vorher an. Die Akkus eines Elektrorollstuhls dürfen im Zug weder herausgenommen noch geladen werden. Mehr dazu in Bahnfahren mit dem Elektrorollstuhl und Was bedeutet Merkzeichen B?
Wertmarke oder Kfz-Steuer-Ermäßigung
Mit Merkzeichen G oder Gl haben Sie die Wahl: Freifahrt mit Wertmarke oder 50 Prozent Ermäßigung bei der Kfz-Steuer für Ihr Auto (§ 3a Abs. 2 KraftStG). Beides gleichzeitig geht nicht. Mit Merkzeichen aG, H oder Bl ist das Fahrzeug ganz von der Kfz-Steuer befreit (§ 3a Abs. 1 KraftStG), und Sie können trotzdem eine Wertmarke erhalten.
Wertmarke oder Deutschlandticket
Beide gelten nur im Nahverkehr. Das Deutschlandticket kostet 2026 im Monat 63 Euro, ab 1. Januar 2027 sind es 66,80 Euro. Zwölf Monate Deutschlandticket kosten 2026 zusammen 756 Euro, die Jahreswertmarke 104 Euro.
So beantragen Sie die Wertmarke
Die Wertmarke gibt es nur auf Antrag bei der Behörde, die Ihren Schwerbehindertenausweis ausstellt, in Bayern etwa beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Das Land kann die Ausgabe auch einer anderen Behörde übertragen (§ 228 Abs. 5 SGB IX). Welche Stelle das ist und ob ein Online-Antrag möglich ist, regelt jedes Land selbst. Ab welchem Monat die Wertmarke gilt, können Sie angeben. Ohne Angabe gilt sie ab dem Monat nach Antrag und Zahlung (§ 3a Abs. 2 SchwbAwV). Die Wertmarke gilt nur zusammen mit dem Ausweis.
Häufige Fragen
- § 228 SGB IX: Unentgeltliche Beförderung
- § 230 SGB IX: Nah- und Fernverkehr
- BMAS-Bekanntmachung: Eigenbeteiligung ab 2025
- § 3a Schwerbehindertenausweisverordnung: Beiblatt und Wertmarke
- § 3a KraftStG: Vergünstigungen für Schwerbehinderte
- ZBFS Bayern: Häufige Fragen zu Freifahrt und Wertmarke
- Deutsche Bahn: Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung
- Bundesregierung: Deutschlandticket
Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.
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