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Ratgeber

Pflegebett beantragen: Voraussetzungen, Kosten und Ablauf

Ein Pflegebett gibt es von der Pflegekasse schon ab Pflegegrad 1, vorrangig als Leihgabe und ohne ärztliches Rezept. Wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft, was das Bett können muss und was Sie zuzahlen.

Stand: 23. Oktober 2026

Illustration: Pflegebett mit Seitengittern, Handschalter und Pfeil nach oben und unten
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Pflegebett gibt es bei Pflege zu Hause ab Pflegegrad 1. Ein ärztliches Rezept schreibt das Gesetz dafür nicht vor.
  • Die Pflegekasse überlässt Pflegebetten vorrangig leihweise, mit Lieferung, Aufbau und Einweisung.
  • Über den Antrag muss die Pflegekasse binnen drei Wochen entscheiden, binnen fünf Wochen, wenn sie den Medizinischen Dienst oder eine Pflegefachperson einschaltet.
  • Sie zahlen 2026 höchstens 10 Euro zu, ab 2027 höchstens 15 Euro. Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an.

Ein Pflegebett ist ein Bett auf feststellbaren Rollen, dessen Höhe, Rückenteil und Beinteil sich mit Motoren stufenlos verstellen lassen. Das erleichtert die Pflege im Bett, das Aufstehen und den Wechsel in den Rollstuhl. Die Pflegeversicherung zählt das Pflegebett zu den Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB XI). Im Pflegehilfsmittelverzeichnis steht es in der Produktgruppe 50 unter der Nummer 50.45.01.

Wer ein Pflegebett bekommt

Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden (§ 40 Abs. 1 und § 28a SGB XI). Das Pflegebett muss die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder Ihnen ein selbstständigeres Leben ermöglichen. Eine Liste bestimmter Diagnosen gibt es nicht. Das Hilfsmittelverzeichnis nennt als Einsatzbereich eine erhebliche Einschränkung der Mobilität, etwa wenn die Pflege ganz oder teilweise im Bett stattfindet.

Die Pflegekasse zahlt ein Pflegebett nur, wenn sich Ihr vorhandenes Bett nicht umrüsten lässt oder eine Umrüstung nicht ausreicht. Für die Umrüstung gibt es Einlegerahmen, die in ein normales Bett eingesetzt werden. Ist noch kein Pflegegrad festgestellt, lehnt die Pflegekasse den Antrag ab und berät Sie zum Antrag auf einen Pflegegrad, mehr dazu in Pflegegrad beantragen. Unabhängig vom Pflegegrad kann die Krankenkasse ein behindertengerechtes Bett bezahlen, wenn Sie Ihr eigenes Bett wegen Krankheit oder Behinderung nicht nutzen können, zum Beispiel wegen des Höhenunterschieds zum Rollstuhl. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Bett auch mit Zubehör oder einem Einlegerahmen nicht nutzbar machen lässt (Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 19).

Pflegekasse oder Krankenkasse?

Pflegebetten sind doppelfunktionale Hilfsmittel: Sie können die Pflege erleichtern und zugleich eine Behinderung ausgleichen. Deshalb entscheidet die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, auch darüber, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Kosten teilen beide intern auf. Jede Pflegekasse ist bei einer Krankenkasse angesiedelt (§ 46 SGB XI), Sie wenden sich also an Ihre Krankenkasse. Die Voraussetzungen stehen im Gesetz und sind bei allen gesetzlichen Kassen gleich, ob AOK, Barmer, DAK oder TK.

So beantragen Sie das Pflegebett

Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben (§ 9 SGB X), Sie können anrufen, schreiben oder das Formular Ihrer Kasse nutzen. Ein ärztliches Rezept sieht das Gesetz für Pflegehilfsmittel nicht vor. Einzelne Kassen nennen auf ihren Seiten trotzdem ein Rezept. Läuft der Antrag als behindertengerechtes Bett über die Krankenkasse, braucht es eine ärztliche Verordnung, wenn eine ärztliche Entscheidung nötig ist. Verzichtet die Kasse auf eine Genehmigung, darf sie die Verordnung zur Bedingung machen (§ 33 Abs. 5a SGB V).

Auf zwei Wegen wird die Notwendigkeit des Betts vermutet:

  • Empfiehlt der Medizinische Dienst das Pflegebett im Pflegegutachten, gilt die Empfehlung als Antrag, wenn Sie zustimmen (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Sprechen Sie das Bett deshalb bei der Begutachtung an.
  • Auch eine Pflegefachperson kann ein Pflegebett empfehlen, etwa vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch. Ein Rezept ist dann nicht nötig. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein (§ 40 Abs. 6 SGB XI).

Die Pflegekasse muss spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden, nach fünf Wochen, wenn sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst einschaltet. Teilt sie Ihnen nicht rechtzeitig einen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt das Pflegebett als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Das gilt nicht, wenn das Bett im Pflegegutachten empfohlen wurde oder noch kein Pflegegrad festgestellt ist. Auch wenn das Bett als genehmigt gilt, kaufen Sie es nicht selbst: Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen gibt diese Regel keinen Anspruch auf Erstattung eines selbst gekauften Betts. Lehnt die Kasse ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Lieferung, Leihe und Einweisung

Technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett überlässt die Pflegekasse vorrangig leihweise (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Das Bett gehört dann nicht Ihnen, sondern je nach Vertrag der Kasse oder dem Sanitätshaus. Pflegebetten müssen so gebaut sein, dass sie nach hygienischer Aufbereitung bei weiteren Pflegebedürftigen eingesetzt werden können. Lehnen Sie die Leihe ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten in voller Höhe selbst. Änderung, Reparatur und Ersatz gehören zum Anspruch.

Geliefert wird das Bett von einem Vertragspartner der Kasse, etwa einem Sanitätshaus. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis baut geschultes Personal das Bett auf, prüft es auf Funktion und elektrische Sicherheit und weist Sie und Ihre Pflegeperson in den Gebrauch ein. Den Empfang bestätigen Sie schriftlich. Wählen Sie eine Ausstattung über das Notwendige hinaus, zahlen Sie die Mehrkosten und die Folgekosten selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI).

Was ein Pflegebett können muss

Das Hilfsmittelverzeichnis legt Mindestanforderungen fest. Ein Standard-Pflegebett hat

  • eine Liegefläche von mindestens 1,80 mal 0,90 Metern,
  • eine stufenlos motorisch verstellbare Höhe der Liegefläche, die sich ohne Matratze auf höchstens 40 Zentimeter absenken lässt,
  • ein Rückenteil und ein Beinteil, die sich unabhängig voneinander motorisch verstellen lassen,
  • feststellbare Rollen und Halterungen für einen Bettaufrichter und für Seitenteile.

Daneben gibt es Sonderbauarten: Niedrigbetten, die sich auf höchstens 25 Zentimeter absenken lassen, Betten mit Sitz- und Aufrichtfunktion, die in eine sesselähnliche Sitzposition fahren, Schwerlastbetten für eine sichere Arbeitslast über 250 Kilogramm und Betten mit kürzerer Liegefläche ab 1,40 Metern. Die sichere Arbeitslast ist das Gesamtgewicht, das das Bett heben darf, also Person, Matratze, Bettzeug und Zubehör zusammen. Eine Kopftieflage ist zu Hause nicht zulässig.

Wer vom Rollstuhl ins Bett wechselt, kann die Liegefläche auf die Sitzhöhe des Rollstuhls einstellen. Wie der Wechsel sicher gelingt, zeigt Sicherer Transfer: vom Elektrorollstuhl ins Bett und zurück.

Matratze und Zubehör

Kann Ihre eigene Matratze nicht genutzt werden, gehört eine Matratze zum Pflegebett, ohne gesonderten Eigenanteil. Eine Matratze zur Vorbeugung gegen Druckgeschwüre zahlt die Pflegeversicherung dagegen nicht. Sie ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse, mehr dazu im Lexikon unter Dekubitus. Zum Pflegehilfsmittelverzeichnis gehört auch Zubehör wie Bettaufrichter, Seitenteile, Seitenpolster und Pflegebetttische. Seitenteile und Bettzelte können nach dem Hilfsmittelverzeichnis eine freiheitsentziehende Maßnahme sein.

Was Sie zuzahlen

Für Pflegebetten gilt die Zuzahlung der Krankenversicherung, weil sie zugleich Hilfsmittel der Krankenkasse sind (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Erwachsene zahlen 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber nie mehr, als das Bett kostet (§ 61 SGB V). Ab 1. Januar 2027 steigen Mindest- und Höchstbetrag auf 7,50 Euro und 15 Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts. Ob bei einem geliehenen Bett eine Zuzahlung anfällt, handhaben die Kassen unterschiedlich. Das Rundschreiben der Pflegekassen nimmt leihweise überlassene technische Pflegehilfsmittel von der Zuzahlung aus, verweist für Pflegebetten aber auf die Zuzahlung der Krankenversicherung. Die Barmer nennt auch für geliehene Pflegebetten 5 bis 10 Euro. Fragen Sie Ihre Kasse, wie sie Ihr Bett abrechnet.

Die allgemeine Regel für technische Pflegehilfsmittel mit bis zu 25 Euro Zuzahlung gilt für Pflegebetten nicht. Haben Sie im Kalenderjahr Ihre Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht, bei schwerwiegend chronischer Krankheit 1 Prozent, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen (§ 62 SGB V). Den Zuschuss der Pflegekasse für Umbauten in der Wohnung von bis zu 4.180 Euro schmälert das Pflegebett nicht, denn es ist ein Pflegehilfsmittel und keine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds.

Häufige Fragen

Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

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