Krankenkasse, Pflegekasse, Unfallversicherung: Wer zahlt den Rollstuhl?
Zuständig ist die Krankenkasse, außer nach einem Arbeits- oder Wegeunfall: Dann zahlt die Berufsgenossenschaft. Für den Arbeitsplatz kommen weitere Träger in Frage. Ein Überblick über die Kostenträger.
- Für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist die Krankenkasse zuständig, wenn kein anderer Träger vorgeht.
- Nach Arbeits- und Wegeunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.
- Pflegekasse, Rentenversicherung und Eingliederungshilfe decken andere Bedarfe ab.
- Ein Antrag beim falschen Träger wird weitergeleitet.
In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Wer für Ihren Rollstuhl zahlt, hängt davon ab, wie die Behinderung entstanden ist und wofür Sie das Hilfsmittel brauchen.
Die Krankenkasse
Zuständig ist in erster Linie die gesetzliche Krankenkasse. Sie übernimmt Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Ein Elektrorollstuhl dient dem Ausgleich der Behinderung, zum Beispiel damit Sie sich in Ihrer Wohnung und im Nahbereich selbstständig bewegen können. Privat Versicherte richten sich nach ihrem Tarif.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Ist die Behinderung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig. Sie leistet mit allen geeigneten Mitteln (§ 26 SGB VII) und übernimmt neben Hilfsmitteln (§ 31 SGB VII) weitere Leistungen, etwa die Wohnungshilfe für einen Umbau (§ 41 SGB VII).
Die Pflegekasse
Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, die die Pflege zu Hause erleichtern, und Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds (§ 40 SGB XI). Einen Rollstuhl zur Fortbewegung zahlt sie nicht: Pflegehilfsmittel sind nur solche, die nicht schon die Krankenkasse wegen Krankheit oder Behinderung leisten muss (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Integrationsamt
Brauchen Sie ein Hilfsmittel speziell für den Arbeitsplatz oder den Weg zur Arbeit, kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Mehr dazu in Arbeit und Beruf.
Eingliederungshilfe
Für Hilfsmittel, die vor allem der sozialen Teilhabe dienen und nicht von einem vorrangigen Träger gedeckt sind, kann die Eingliederungshilfe zuständig sein. Bei Kindern spielt sie etwa für die Teilhabe an Bildung eine Rolle, siehe Zuständigkeiten bei Kindern.
Wenn unklar ist, wer zuständig ist
Stellen Sie den Antrag bei dem Träger, den Sie für zuständig halten. Er muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob er zuständig ist, und den Antrag sonst unverzüglich an den richtigen Träger weiterleiten (§ 14 SGB IX). So geht Ihnen keine Zeit verloren.
Häufige Fragen
Stand: 29. September 2026 · REHAMED Redaktion.
Hinweis
Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.
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