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Ratgeber

Pflegegrad für Kinder: So wird begutachtet

Auch Kinder können ab der Geburt einen Pflegegrad erhalten. Entscheidend ist, wie viel mehr Hilfe Ihr Kind braucht als gleichaltrige Kinder. Wie die Begutachtung abläuft, welche Sonderregeln bis 18 Monate gelten und wie Sie den Antrag stellen.

Stand: 23. Oktober 2026

Illustration: Klemmbrett mit Checkliste neben Bauklötzen als fünf Stufen mit Stern
Das Wichtigste in Kürze
  • Maßstab ist der Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern, nicht die Diagnose.
  • Kinder bis 18 Monate erhalten bei gleicher Punktzahl einen Pflegegrad mehr, Pflegegrad 1 gibt es für sie nicht.
  • Ab dem 11. Geburtstag gilt dieselbe Punkterechnung wie bei Erwachsenen.
  • Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, bei familienversicherten Kindern bei der des versicherten Elternteils.

Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Dauer, voraussichtlich mindestens sechs Monate, Hilfe braucht (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Das gilt für Kinder ab der Geburt. Weil jedes Kind in den ersten Jahren Hilfe braucht, zählt bei Kindern nur der Hilfebedarf, der über das Altersübliche hinausgeht. Der Pflegegrad ergibt sich aus dem Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern (§ 15 Abs. 6 SGB XI).

Wie bei Kindern bewertet wird

In den Modulen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung sowie Alltagsleben und soziale Kontakte vergibt der Gutachter Punkte nur für die Abweichung vom altersüblichen Stand. Kriterien, bei denen auch gesunde Kinder dieses Alters noch ganz unselbstständig sind, bewertet er nicht. Die Begutachtungs-Richtlinien legen fest, ab welchem Alter ein Kriterium zählt, etwa das Waschen des vorderen Oberkörpers ab 2 Jahren, Duschen und Baden ab 3 Jahren und 6 Monaten und der Umgang mit Inkontinenz ab 5 Jahren.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen werden unabhängig vom Alter bewertet. Entwicklungstypisches Verhalten wie eine Trotzphase oder die Pubertät zählt dabei nicht, ebenso wenig Problemlagen, die kürzer als sechs Monate bestehen. Mit bewertet werden Aufgaben, die Eltern übernehmen, etwa Blutzucker messen, Insulin spritzen, der Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln, therapeutische Übungen und die Begleitung zur Frühförderung.

Ab dem vollendeten 11. Lebensjahr gilt die Punkterechnung für Erwachsene. Maßgeblich ist das Alter am Tag der Begutachtung.

Die Punkte für die Pflegegrade

Ab dem 19. Lebensmonat gelten dieselben Schwellen wie für Erwachsene (§ 15 Abs. 3 SGB XI):

  • Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkten
  • Pflegegrad 2: ab 27 Punkten
  • Pflegegrad 3: ab 47,5 Punkten
  • Pflegegrad 4: ab 70 Punkten
  • Pflegegrad 5: ab 90 Punkten

Die Module zählen unterschiedlich: Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Alltagsleben und soziale Kontakte 15 Prozent, Mobilität 10 Prozent und das höher bewertete der Module zu Kognition und Verhalten 15 Prozent.

Sonderregeln bis 18 Monate

Bei Kindern bis 18 Monate bewertet der Gutachter nur zwei Module: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie den Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. Dazu kommen zwei Fragen: ob es gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt und ob beide Arme und beide Beine gebrauchsunfähig sind. Gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme zählen pauschal mit 20 Einzelpunkten im Modul Selbstversorgung. Gewichtet sind das 30 Punkte, die in dieser Altersgruppe allein für Pflegegrad 3 reichen.

Für diese Altersgruppe gelten eigene Schwellen (§ 15 Abs. 7 SGB XI): Pflegegrad 2 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 3 ab 27, Pflegegrad 4 ab 47,5 und Pflegegrad 5 ab 70 Punkten. Bei gleicher Punktzahl liegt der Pflegegrad damit eine Stufe höher als bei älteren Kindern. Pflegegrad 1 gibt es bis 18 Monate nicht. Sind beide Arme und beide Beine gebrauchsunfähig, erhält das Kind Pflegegrad 5, auch unter 70 Punkten.

Der festgestellte Pflegegrad kann ohne neue Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat bestehen bleiben. Eine frühere Nachbegutachtung empfehlen die Richtlinien nur, wenn vor dem 18. Lebensmonat relevante Änderungen zu erwarten sind, etwa nach der erfolgreichen Operation eines angeborenen Herzfehlers. Nach dem 18. Lebensmonat ordnet die Pflegekasse das Kind ohne neue Begutachtung den regulären Schwellen zu. Bei gleicher Punktzahl ist das ein Pflegegrad weniger, ab 90 Punkten bleibt es bei Pflegegrad 5. Braucht Ihr Kind mehr Hilfe, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen.

Die Diagnose allein entscheidet nicht

Einen Pflegegrad gibt es nicht für eine Diagnose wie ADHS, Autismus oder Diabetes, sondern für den gesundheitlich bedingten Hilfebedarf, der über das Altersübliche hinausgeht. Das hat das Bundessozialgericht am Beispiel eines Kindes mit Typ-1-Diabetes bestätigt (Urteil vom 12. Dezember 2024, B 3 P 9/23 R). Es hat zugleich entschieden: Müssen Eltern die gesundheitlich bedingte Abwehr ihres Kindes gegen Pflegemaßnahmen laufend überwinden, etwa beim Setzen der Kanüle einer Insulinpumpe, ist das ein Hilfebedarf, der zählt. Die Begutachtungs-Richtlinien wurden daraufhin angepasst und gelten in der neuen Fassung seit 1. Oktober 2026.

Antrag und Begutachtung

  • Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Ist Ihr Kind familienversichert, ist die Pflegekasse des versicherten Elternteils zuständig (§ 48 Abs. 1 SGB XI).
  • Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Stellen Sie den Antrag deshalb früh.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Kinder in der Regel von besonders geschulten Gutachterinnen und Gutachtern begutachtet werden, etwa von Kinderkrankenpflegekräften oder Kinderärztinnen und Kinderärzten (§ 18a Abs. 10 SGB XI). Die Begutachtung findet grundsätzlich zu Hause statt. Per Telefon oder Video ist sie bei Kindern unter 14 Jahren ausgeschlossen, bei der ersten Begutachtung und bei einem Widerspruch auch für ältere Kinder.
  • Privat versicherte Kinder begutachtet Medicproof, knappschaftlich versicherte der Sozialmedizinische Dienst.
  • Führen Sie vorher ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch und legen Sie Berichte von Klinik, Kinderarztpraxis, SPZ und Therapie bereit.
  • Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag entscheiden (§ 18c SGB XI). Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, siehe Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Leistungen für das Kind und die Familie

Kinder erhalten dieselben Leistungen wie Erwachsene, zum Beispiel ab Pflegegrad 2 Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat und schon ab Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Pflegegeld zählt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Pflegen Sie Ihr Kind ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und arbeiten daneben höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie, siehe Rente für pflegende Angehörige. Welche weiteren Stellen zuständig sind, zeigen Wer zahlt was? Zuständigkeiten bei Kindern mit Behinderung und Frühförderung.

Was sich 2027 ändern kann

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach sollen ab 2027 höhere Schwellen gelten, für Kinder bis 18 Monate zum Beispiel Pflegegrad 2 ab 15 Punkten. Bereits festgestellte Pflegegrade sollen erhalten bleiben. Der Entwurf sieht außerdem ein Pflegegeld von 380 bis 1.080 Euro im Monat vor und soll den Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget ersetzen, das für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro im Monat beträgt. Der Bundestag berät den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung und hat noch nicht entschieden (Stand: 23. Oktober 2026).

Häufige Fragen

Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

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