Zum Inhalt springen
Ratgeber

Frühförderung: Hilfe für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung

Frühförderung unterstützt Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung von der Geburt bis zur Einschulung. Was dazugehört, wie der Antrag läuft, wer entscheidet und was Eltern dafür bezahlen.

Stand: 23. Oktober 2026

Illustration: Stapelturm, Ball und Puzzleteil mit Herz
Das Wichtigste in Kürze
  • Frühförderung gibt es für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, von der Geburt bis zur Einschulung.
  • Braucht ein Kind medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Hilfen, verbindet die Frühförderung beide zu einer abgestimmten Komplexleistung.
  • Grundlage ist ein Förder- und Behandlungsplan, über den die Träger innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
  • Für gesetzlich versicherte Kinder ist die Frühförderung für die Eltern kostenfrei, unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Frühförderung soll eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung möglichst früh erkennen und ihre Folgen durch gezielte Förderung und Behandlung ausgleichen oder mildern (§ 46 SGB IX). Sie kann ab der Geburt beginnen und reicht bis zur Einschulung (§ 46 Abs. 3 SGB IX). Die Hilfen können gleichzeitig oder nacheinander und in wechselnder Intensität stattfinden.

Was zur Frühförderung gehört

Braucht ein Kind medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Hilfen, wird die Frühförderung als Komplexleistung erbracht: Die Fachleute planen beide Hilfen gemeinsam und stimmen sie aufeinander ab (§ 46 Abs. 3 und § 79 Abs. 3 SGB IX). Heilpädagogische Leistungen gibt es auch allein (§ 79 Abs. 1 SGB IX). Zur Frühförderung gehören zum Beispiel (§§ 5 bis 6a FrühV)

  • ärztliche Diagnostik und Behandlung,
  • Physiotherapie, Ergotherapie sowie Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,
  • psychologische und heilpädagogische Förderung,
  • die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Eltern.

Die Therapien richten sich dabei nach dem Förder- und Behandlungsplan des Kindes und grundsätzlich nicht nach den sonst geltenden Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie (§ 5 Abs. 1 FrühV). Frühförderung kann auch mobil stattfinden, also außerhalb der Einrichtung, etwa bei Ihnen zu Hause. Dafür genügen auch organisatorische Gründe wie unzumutbare Anfahrtswege auf dem Land, eine medizinische Begründung ist nicht nötig (§ 6a FrühV).

Wo Frühförderung stattfindet

  • In interdisziplinären Frühförderstellen: familien- und wohnortnahe Dienste, in denen medizinisch-therapeutische und pädagogische Fachkräfte zusammenarbeiten (§ 3 FrühV). Je nach Land gibt es auch vergleichbare, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen.
  • In Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ): für Kinder, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung nicht von geeigneten Ärztinnen und Ärzten oder von Frühförderstellen behandelt werden können (§ 4 FrühV). Mehr dazu in Das Sozialpädiatrische Zentrum.

Zur Frühförderung gehört auch eine offene Beratung für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Sie soll schon vor der Eingangsdiagnostik möglich sein (§ 6a Nr. 2 FrühV).

So läuft die Frühförderung ab

  • Sie nehmen Kontakt zu einer Frühförderstelle oder einem SPZ auf. Für ein SPZ brauchen Sie eine ärztliche Überweisung. Am Anfang stehen ein Erstgespräch und die Eingangsdiagnostik (§ 5 Abs. 2 FrühV).
  • Die Einrichtung stellt gemeinsam mit Ihnen einen Förder- und Behandlungsplan auf. Ihn unterschreiben die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die verantwortliche pädagogische Fachkraft. Sie erhalten eine Ausfertigung (§ 7 Abs. 1 FrühV).
  • Der Plan geht an die beteiligten Rehabilitationsträger: die Krankenkasse für die medizinischen Leistungen und für die heilpädagogischen Leistungen den Träger der Eingliederungshilfe, bei einer seelischen Behinderung die Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 SGB VIII). Den Antrag können Sie bei jedem beteiligten Träger stellen (§ 8 Abs. 1 FrühV).
  • Die Träger stimmen sich ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Plan vorliegt (§ 8 Abs. 1 FrühV).
  • Der Plan wird dem Verlauf angepasst, spätestens nach zwölf Monaten (§ 7 Abs. 1 FrühV).

Wie oft Ihr Kind gefördert wird, legt kein Gesetz fest. Umfang und Intensität ergeben sich aus dem Förder- und Behandlungsplan und können sich ändern. Auch die genauen Antragswege unterscheiden sich von Land zu Land, weil die Länder die zuständigen Träger bestimmen (§ 94 Abs. 1 SGB IX, § 10 Abs. 4 SGB VIII). Außerdem regeln Landesrahmenvereinbarungen Einzelheiten wie den Ort der Förderung und die Entgelte (§ 46 Abs. 4 SGB IX). In Hamburg zum Beispiel beantragen Eltern die Kostenübernahme beim Sozialamt.

Was die Frühförderung kostet

Für gesetzlich versicherte Kinder müssen Eltern die Frühförderung nicht selbst bezahlen. Ist Ihr Kind privat krankenversichert, klären Sie die Kosten der medizinisch-therapeutischen Leistungen vorher mit Ihrer Krankenversicherung. Für die heilpädagogischen Leistungen verlangt die Eingliederungshilfe weder einen Beitrag aus dem Einkommen noch den Einsatz von Vermögen (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 und § 140 Abs. 3 SGB IX). Zuzahlungen zu Therapien leisten bei der Krankenkasse nur Versicherte ab 18 Jahren (§ 32 Abs. 2 SGB V). Die Kosten teilen die Rehabilitationsträger untereinander auf (§ 46 Abs. 5 SGB IX).

Hat Ihr Kind einen Pflegegrad oder wird er beantragt: Die Begleitung zur Frühförderung zählt bei der Pflegebegutachtung mit (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI).

Was Eltern tun können

  • Sprechen Sie Auffälligkeiten früh bei der Kinderärztin oder dem Kinderarzt an, zum Beispiel bei den Früherkennungsuntersuchungen.
  • Bringen Sie vorhandene Berichte aus Klinik, Praxis und Therapie zum Erstgespräch mit.
  • Fragen Sie nach, wenn Sie den Förder- und Behandlungsplan nicht verstehen. Er wird mit Ihnen gemeinsam erstellt.

Wer bei Kindern mit Behinderung für welche Leistung zuständig ist, zeigt Wer zahlt was? Zuständigkeiten bei Kindern mit Behinderung. Auch Kinder können einen Pflegegrad erhalten, siehe Pflegegrad für Kinder.

Häufige Fragen

Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten, nicht zu den Themen der Beiträge.