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Ratgeber

Patientenlifter: Arten, Krankenkasse und Bedienung

Mit einem Patientenlifter hebt eine Hilfsperson einen Menschen per Gurt oder Tuch an, etwa vom Bett in den Rollstuhl. Welche Lifter es gibt, wann die Krankenkasse zahlt, was Sie zuzahlen und wer den Lifter bedienen darf.

Stand: 23. Oktober 2026

Illustration: fahrbarer Patientenlifter mit leerem Tragetuch neben einem Bett
Das Wichtigste in Kürze
  • Patientenlifter sind Hilfsmittel der Krankenkasse, im Hilfsmittelverzeichnis unter 22.40. Erwachsene zahlen 2026 höchstens 10 Euro zu, ab 2027 höchstens 15 Euro.
  • Es gibt fahrbare Lifter, Aufstehlifter, Wandlifter, stationäre Lifter und Deckenlifter. Welcher passt, hängt von den Räumen und der verfügbaren Hilfe ab.
  • Ein Deckenlifter ist ein Hilfsmittel und kein Umbau. Bauliche Arbeiten wie einen Durchbruch über der Tür zahlt die Krankenkasse nicht.
  • Fahrbare Lifter und Lifter ohne Fahrantrieb bedient eine eingewiesene Hilfsperson. Die Einweisung muss der Lieferant übernehmen.

Ein Patientenlifter ist ein Hebegerät, mit dem eine Hilfsperson einen Menschen per Gurt, Tuch, Sitz oder Liege anhebt und umsetzt, etwa vom Bett in den Rollstuhl, auf die Toilette oder vom Boden zurück ins Bett. Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nennt diese Geräte Lifter und führt sie in der Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“. Sie kommen infrage, wenn jemand nicht oder nur stark eingeschränkt mobil ist und der Transfer anders nicht gelingt.

Welche Lifter es gibt

  • Fahrbare Lifter (22.40.01.0) stehen auf einem spreizbaren Fahrgestell mit vier Rollen und haben einen Hubarm, der in der Regel elektrisch arbeitet. Die Person hängt in einem Gurt oder Tuch. Fahrbare Lifter heben auch vom Boden auf und funktionieren nur mit einer Hilfsperson.
  • Aufstehlifter (22.40.01.1) heben nicht das ganze Körpergewicht. Die Person steht mit den Füßen auf einer Trittfläche und wird mit einem Gurt in eine aufrechte Haltung gezogen. Dafür braucht sie genug Stabilität im Rumpf und Kraft in Armen und Händen.
  • Wandlifter (22.40.02.0) brauchen wenig Platz und sind für enge Räume wie Bad oder Toilette gedacht. Sie werden an einer massiven, tragfähigen Wand befestigt.
  • Stationäre Lifter (22.40.05) arbeiten an einem festen Ort, zum Beispiel mit einer Stange, die zwischen Boden und Decke verklemmt wird, oder frei stehend mit Bodenständern und einer Laufschiene.
  • Deckenlifter (22.40.06) fahren an einem Schienensystem, das an die Decke geschraubt wird. Ohne Fahrantrieb schiebt die Pflegeperson, mit Fahrantrieb ist ein selbstständiger Positionswechsel möglich. Umhängbare Modelle bringen die Person ohne Absetzen durch eine Tür.

Mit fahrbaren Liftern und Deckenliftern ist der Transfer auch zwischen Räumen möglich, stationäre Lifter wirken nur an einem Ort. Fahrbare Lifter müssen nach dem Hilfsmittelverzeichnis durch übliche Türen passen, unter ein Bett fahren, auf der Stelle wenden können und mindestens 130 Kilogramm tragen. Für enge Räume nennt das Verzeichnis Wandlifter und Lifter mit Boden-Decken-Stange. Badewannenlifter gehören zu einer anderen Produktgruppe, den Bade- und Duschhilfen (04.40.01.0).

Wann die Krankenkasse zahlt

Lifter sind Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V). Die Kasse zahlt, wenn der Lifter im Einzelfall erforderlich ist. Bei der Auswahl sind die Räume und die verfügbaren Hilfspersonen zu berücksichtigen. Für einen frei stehenden Lifter mit Bodenständern nennt das Hilfsmittelverzeichnis zusätzliche Gründe, etwa wenn Ihnen mehrfaches Umsetzen nicht zuzumuten ist oder sich die Wohnung mit einem Zimmerrollstuhl nicht befahren lässt. Gurte, Tragetücher und feste Sitze sind Zubehör (22.40.04.0) und ebenfalls Kassenleistung. Im Antrag muss stehen, warum Sie das Zubehör brauchen.

Fahrbare Lifter, Wandlifter, frei stehende Lifter, Zubehör und Badewannenlifter sind doppelfunktionale Hilfsmittel. Haben Sie einen Pflegegrad, entscheidet die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, für Kranken- und Pflegekasse zusammen (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Kasse kann den Lifter leihweise überlassen, fahrbare Lifter sind laut Hilfsmittelverzeichnis für den Wiedereinsatz geeignet. Reparatur, Ersatz und nötige Wartungen gehören zum Anspruch (§ 33 Abs. 1 SGB V).

Deckenlifter: Hilfsmittel, kein Umbau

Ein Deckenlifter ist auch dann ein Hilfsmittel der Kranken- oder Pflegeversicherung, wenn er an Decke oder Wand befestigt ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 6/07 R). Er ist damit nicht auf den Zuschuss der Pflegekasse für Umbauten von bis zu 4.180 Euro begrenzt. Anders kann es nur sein, wenn die Schienen so in Wand oder Decke eingelassen sind, dass sie sich ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz nicht mehr lösen lassen. Bauliche Arbeiten wie einen Durchbruch über der Tür, das Einlassen der Schiene in die Decke oder eine abgehängte Decke zahlt die Krankenkasse nicht. Die Decke muss tragfähig sein. Der Lieferant berät am Einsatzort und montiert nach den Vorgaben des Herstellers.

So beantragen Sie den Lifter

  • Lassen Sie sich den Lifter ärztlich verordnen, mit Produktart oder Positionsnummer, zum Beispiel 22.40.01.0 für einen fahrbaren Lifter. Nötig ist die Verordnung, wenn eine ärztliche Entscheidung geboten ist. Verzichtet Ihre Kasse auf eine Genehmigung, darf sie die Verordnung zur Bedingung machen (§ 33 Abs. 5a SGB V).
  • Mit Pflegegrad ersetzt eine Empfehlung im Pflegegutachten (§ 18b Abs. 3 SGB XI) oder eine höchstens zwei Wochen alte Empfehlung einer Pflegefachperson (§ 40 Abs. 6 SGB XI) das Rezept.
  • Ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist, erstellt den Kostenvoranschlag. Einen fahrbaren Lifter soll es bei Bedarf bei Ihnen zu Hause erproben.
  • Dient der Lifter dem Ausgleich einer Behinderung, gelten die Fristen des SGB IX: Ohne begründete Mitteilung innerhalb von zwei Monaten gilt der Antrag als genehmigt (§ 18 SGB IX, siehe Genehmigungsfiktion).

Wer den Lifter bedienen darf

Fahrbare Lifter und Deckenlifter ohne Fahrantrieb bedient eine Hilfs- oder Pflegeperson. Der Lieferant muss die Nutzer persönlich einweisen, sich davon überzeugen, dass sie den Lifter sachgerecht anwenden können, und eine Gebrauchsanweisung auf Deutsch übergeben. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung verlangt, dass Medizinprodukte nur Personen benutzen, die die nötige Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in die Handhabung eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV). Wie der Transfer abläuft, zeigt Sicherer Transfer: vom Elektrorollstuhl ins Bett und zurück.

Was Sie zuzahlen

Erwachsene zahlen 10 Prozent des Betrags, den die Kasse übernimmt, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (§ 61 SGB V). Für die doppelfunktionalen Lifter gilt diese Zuzahlung auch, wenn die Pflegekasse zahlt, und nicht die Zuzahlung für Pflegehilfsmittel von bis zu 25 Euro. Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an. Haben Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht, können Sie sich befreien lassen (§ 62 SGB V).

Nicht bezahlt werden Aufrichtsessel mit Aufstehfunktion, sie gelten als Gebrauchsgegenstände. Auch Treppenlifter sind keine Hilfsmittel der Krankenkasse. Bei Pflegegrad kann die Pflegekasse sie als Wohnumfeldverbesserung bezuschussen, mehr dazu in Treppensteiger.

Häufige Fragen

Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

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