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Lexikon · Versorgung & Kostenübernahme

Genehmigungsfiktion

Gesetzliche Regel, nach der eine beantragte Leistung als genehmigt gilt, wenn der Träger eine Frist ohne begründete Mitteilung verstreichen lässt.

Stand: 30. September 2026

Für Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, etwa einen Elektrorollstuhl, gilt § 18 SGB IX (BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R). Kann die Kasse nicht innerhalb von zwei Monaten entscheiden, muss sie das vorher begründet mitteilen, sonst gilt die Leistung als genehmigt. Beschaffen Sie sich das Hilfsmittel dann selbst, muss sie die Kosten erstatten. Das gilt nicht, wenn Sie wussten, dass kein Anspruch bestand, oder es nur aus grober Fahrlässigkeit nicht wussten. Für andere Leistungen der Krankenkasse gilt § 13 Abs. 3a SGB V mit Fristen von drei beziehungsweise fünf Wochen.

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie ein Hilfsmittel selbst beschaffen. Mehr in Wie lange darf die Krankenkasse brauchen?

Auch genannt§ 18 SGB IX§ 13 Abs. 3a SGB VFristablauffiktive Genehmigung

Hinweis

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben.

Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten, nicht zu den Themen des Lexikons.

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