Krankenfahrten: wann die Krankenkasse Taxi und Fahrdienst bezahlt
Fahrten zur ambulanten Behandlung zahlt die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung. Wann diese als erteilt gilt, etwa mit Merkzeichen aG oder Pflegegrad 4, was Sie zuzahlen und was sich 2027 ändert.
- Fahrten zu stationären Behandlungen zahlt die Krankenkasse, Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung.
- Mit Merkzeichen aG, Bl oder H, mit Pflegegrad 4 oder 5 oder mit Pflegegrad 3 und dauerhaft eingeschränkter Mobilität gilt die Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt.
- Je Fahrt zahlen Sie 10 Prozent zu, 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
- Fahrzeuge für Rollstuhlfahrer zählen zu den Mietwagen. Für Taxi und Mietwagen brauchen Sie eine ärztliche Verordnung.
Krankenfahrten sind Fahrten mit dem Taxi, einem Mietwagen, dem eigenen Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Behandlung, die die Krankenkasse bezahlt. Davon zu unterscheiden sind Krankentransporte im Krankentransportwagen mit fachlicher Betreuung und Rettungsfahrten im Notfall. Die Kasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist (§ 60 SGB V). Die Einzelheiten regelt die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zuletzt geändert im Mai 2025.
Wann die Krankenkasse Fahrten bezahlt
Die Kasse zahlt Fahrten zu stationären Leistungen, also ins Krankenhaus und zurück, und Rettungsfahrten ins Krankenhaus (§ 60 Abs. 2 SGB V). Das gilt auch für Fahrten zur vor- und nachstationären Behandlung und zu einer ambulanten Operation, wenn dadurch eine an sich gebotene Behandlung im Krankenhaus vermieden oder verkürzt wird. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung greift diese Ausnahme bei ambulanten Operationen äußerst selten.
Fahrten zur ambulanten Behandlung, etwa in eine Arztpraxis, zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung (§ 60 Abs. 1 SGB V). Die Krankentransport-Richtlinie nennt zwei Gruppen:
- Behandlungen mit einem vorgegebenen Therapieschema und hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum, bei denen die Beförderung nötig ist, um Schaden abzuwenden. Bei Dialyse, onkologischer Strahlentherapie und Chemotherapie per Infusion oder Spritze ist das in der Regel erfüllt (Anlage 2). Die Liste ist nicht abschließend.
- Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H oder einen Bescheid über Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen, bei Pflegegrad 3 nur bei dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität (§ 8 Abs. 3 KT-RL). Ohne diese Nachweise genügt eine vergleichbare Einschränkung der Mobilität bei einer Behandlung über einen längeren Zeitraum, nach Auslegung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mindestens sechs Monate.
Wann die Genehmigung als erteilt gilt
Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung als erteilt, wenn Sie (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V)
- einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H haben,
- in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind oder
- in Pflegegrad 3 eingestuft sind und Ihre Mobilität dauerhaft beeinträchtigt ist oder bis Ende 2016 Pflegestufe 2 hatten und seitdem mindestens Pflegegrad 3 haben.
Für Taxi oder Mietwagen brauchen Sie trotzdem eine ärztliche Verordnung. Fahren Sie mit dem eigenen Auto oder mit Bus und Bahn, stellt die Praxis auf Wunsch eine Anwesenheitsbescheinigung für die Kasse aus (§ 7 Abs. 4 KT-RL). Für den Krankentransportwagen gilt die Genehmigung nicht als erteilt: Zur ambulanten Behandlung muss die Kasse ihn vorher genehmigen, außer bei Fahrten zur vor- und nachstationären Behandlung oder zur ambulanten Operation im Krankenhaus (§ 6 Abs. 3 KT-RL). Fahrten zur Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie müssen Sie ohne einen der oben genannten Nachweise genehmigen lassen. Die AOK verlangt für solche Serienfahrten nach eigenen Angaben auch mit einem der genannten Nachweise eine vorherige Genehmigung. Legen Sie die Verordnung deshalb vorab Ihrer Kasse vor. Was die Merkzeichen bedeuten, erklären Merkzeichen aG und Merkzeichen H.
Verordnung und Fahrzeug
Die Ärztin oder der Arzt verordnet die Fahrt auf dem Vordruck Muster 4, grundsätzlich vor der Fahrt. Seit Dezember 2024 ist das auch per Videosprechstunde möglich, wenn die Praxis Sie, Ihren Gesundheitszustand und Ihre Mobilitätseinschränkung aus persönlichem Kontakt kennt. Nach einem Telefonat geht es nur ausnahmsweise, wenn die Praxis Ihren Gesundheitszustand und Ihre Mobilitätseinschränkung schon persönlich oder per Video erhoben hat (§ 2 Abs. 5 KT-RL). Für Fahrten mit dem eigenen Auto oder mit Bus und Bahn ist keine Verordnung nötig. Welches Fahrzeug infrage kommt, richtet sich nach Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Gehfähigkeit:
- Bus und Bahn: Die Kasse zahlt den Fahrpreis unter Ausnutzung von Ermäßigungen.
- Eigenes Auto: Die Kasse erstattet je gefahrenem Kilometer den Satz nach dem Bundesreisekostengesetz, die AOK zum Beispiel 20 Cent, höchstens aber die Kosten des sonst nötigen Verkehrsmittels (§ 60 Abs. 3 SGB V).
- Taxi oder Mietwagen: nur, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen weder öffentliche Verkehrsmittel noch ein privates Auto nutzen können. Zu den Mietwagen zählen auch Fahrzeuge, die für Rollstuhlfahrer eingerichtet sind. Eine medizinische Betreuung gibt es dort nicht.
- Krankentransportwagen: wenn Sie während der Fahrt fachlich betreut werden müssen oder die besondere Ausstattung des Fahrzeugs brauchen.
Bezahlt wird in der Regel der direkte Weg zur nächsten geeigneten Behandlungsstelle. Fahren mehrere Patienten zum selben Ziel, verordnet die Praxis eine Sammelfahrt, wenn medizinisch nichts dagegen spricht. Fahrten, um Termine abzustimmen, Befunde zu erfragen oder Rezepte abzuholen, zahlt die Kasse nicht. Fahrten ins Pflegeheim oder in die Kurzzeitpflege übernimmt die Krankenkasse laut AOK grundsätzlich auch nicht, weil sie im Zusammenhang mit Leistungen der Pflegeversicherung stehen.
Was Sie zuzahlen
Je Fahrt zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber nie mehr, als die Fahrt kostet (§ 61 SGB V). Hin- und Rückfahrt zählen dabei laut AOK jeweils als eigene Fahrt. Anders als bei Hilfsmitteln zahlen auch Kinder und Jugendliche zu. Ab 1. Januar 2027 steigen Mindest- und Höchstbetrag auf 7,50 Euro und 15 Euro je Fahrt, so sieht es das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom Juli 2026 vor. Hin- und Rückfahrt kosten Sie dann zusammen bis zu 30 Euro.
Bei Fahrten zu einer ambulanten Operation oder zur vor- und nachstationären Behandlung zahlen Sie nur für die erste und die letzte Fahrt zu. Alle Zuzahlungen eines Jahres sind durch Ihre Belastungsgrenze gedeckelt: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronischer Krankheit 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig genutzt hat, bleibt bei 2 Prozent, außer bei Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm. Als schwerwiegend chronisch krank gilt unter anderem, wer seit mindestens einem Jahr mindestens einmal im Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wird und Pflegegrad 3 bis 5 oder einen GdB von mindestens 60 hat. Sammeln Sie die Quittungen und beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Kasse.
Zuzahlungen und Fahrtkosten, die Sie selbst tragen, können als außergewöhnliche Belastung zählen, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG). Für Fahrten wegen einer Behinderung gibt es eine Pauschale von 900 oder 4.500 Euro, mehr dazu in Behinderten-Pauschbetrag 2026.
Was sich ändern soll
Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 eine Reform der Notfallversorgung beschlossen, die § 60 SGB V neu fasst. Danach soll die Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung auch mit dem Merkzeichen TBl für taubblinde Menschen als erteilt gelten. Fahrten zu ambulanten Operationen in der Praxis sollen ausdrücklich einbezogen werden. Der Bundesrat muss sich noch mit dem Gesetz befassen. In Kraft treten soll die Neufassung am Tag nach der Verkündung.
Häufige Fragen
- § 60 SGB V: Fahrkosten
- § 61 SGB V: Zuzahlungen
- § 62 SGB V: Belastungsgrenze
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Krankentransport-Richtlinie
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisInfo Krankenbeförderung (Januar 2025)
- § 5 Bundesreisekostengesetz: Wegstreckenentschädigung
- AOK: Fahrkosten
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Chroniker-Richtlinie
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (Zuzahlungen ab 2027)
- Deutscher Bundestag: Reform der Notfallversorgung beschlossen (15.10.2026)
Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.
Hinweis
Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.
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