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Ratgeber

Persönliche Assistenz: wer sie bekommt und wer sie bezahlt

Mit persönlicher Assistenz bestimmen Menschen mit Behinderung selbst, wer ihnen wann im Alltag, im Beruf oder bei der Pflege hilft. Welche Stellen zahlen, wie viel Einkommen und Vermögen 2026 frei bleibt und wie der Antrag läuft.

Stand: 23. Oktober 2026

Illustration: Klemmbrett mit Wochenplan, Herz, Uhr und Hausschlüssel
Das Wichtigste in Kürze
  • Persönliche Assistenz ist kein Gesetzesbegriff. Bezahlt wird sie vor allem als Assistenzleistung der Eingliederungshilfe, als Arbeitsassistenz oder im Arbeitgebermodell der Hilfe zur Pflege.
  • In der Eingliederungshilfe bleibt 2026 Vermögen bis 71.190 Euro frei, Einkommen und Vermögen des Partners zählen nicht.
  • Eine notwendige Arbeitsassistenz zahlt das Integrationsamt in voller Höhe.
  • Über das Persönliche Budget können Sie Assistentinnen und Assistenten selbst anstellen.

Persönliche Assistenz heißt: Ein Mensch mit Behinderung bekommt Unterstützung von Assistentinnen und Assistenten und bestimmt selbst, wer hilft, wann, wo und wie. Ein Gesetzesbegriff ist persönliche Assistenz nicht. Im Gesetz heißen die Leistungen Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX), im Beruf Arbeitsassistenz (§ 185 SGB IX), und in der Pflege spricht man vom Arbeitgebermodell (§ 63b SGB XII). Wer zahlt, hängt davon ab, wofür Sie die Assistenz brauchen.

Was Assistenz umfasst

Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, den Alltag selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen (§ 78 Abs. 1 SGB IX). Dazu gehören zum Beispiel der Haushalt, soziale Beziehungen, Freizeit und Sport, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Verständigung mit der Umwelt. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen (§ 78 Abs. 2 SGB IX):

  • Assistenz, die Handlungen ganz oder teilweise übernimmt oder Sie begleitet,
  • qualifizierte Assistenz durch Fachkräfte, die Sie dazu befähigt, den Alltag selbst zu bewältigen.

Über Ablauf, Ort und Zeitpunkt entscheiden Sie selbst auf Grundlage Ihres Teilhabeplans. Zur Assistenz gehören auch Hilfen für Mütter und Väter mit Behinderung bei der Versorgung ihrer Kinder, die nötigen Fahrkosten der Assistenzkräfte und, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, eine Ansprechperson in Rufbereitschaft (§ 78 Abs. 3 bis 6 SGB IX).

Wer zahlt

  • Eingliederungshilfe: für Assistenz im Alltag und in der Freizeit, wenn Sie wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 99 SGB IX). Ein Mindestalter gibt es nicht. Welche Stelle zuständig ist, bestimmt jedes Land (§ 94 SGB IX).
  • Integrationsamt: für Arbeitsassistenz im Beruf. Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen haben seit 2024 Anspruch auf die vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX).
  • Sozialamt: für Pflege im Arbeitgebermodell als Hilfe zur Pflege ab Pflegegrad 2, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. Die angemessenen Kosten sollen übernommen werden (§ 63b und § 64f SGB XII).
  • Pflegekasse: Ihr Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat können Sie für selbst angestellte Assistenz einsetzen. Erhalten Sie zusätzlich Hilfe zur Pflege, wird es darauf angerechnet. Als Pflegesachleistung lässt sich Assistenz im Arbeitgebermodell nicht abrechnen (§ 77 SGB XI).
  • Unfallversicherung, soziale Entschädigung oder Jugendhilfe: je nach Ursache der Behinderung und Alter (§ 6 SGB IX).

Beziehen Sie Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen, umfasst sie auch die häusliche Pflege, solange die Ziele Ihres Gesamtplans erreichbar sind (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Das gilt nicht, wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Eingliederungshilfe bekommen haben. Die Krankenkasse zahlt keine Assistenz zur Teilhabe. Sie ist für medizinische Behandlungspflege zuständig, etwa die häusliche Krankenpflege oder bei sehr hohem Bedarf die außerklinische Intensivpflege (§ 37 und § 37c SGB V).

Was Sie selbst beitragen

In der Eingliederungshilfe zählt das Einkommen des Vorvorjahres. Ein Beitrag fällt erst an, wenn es 2026 über diesen Grenzen liegt (§ 136 SGB IX):

  • 40.341 Euro im Jahr bei Einkommen überwiegend aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Arbeit,
  • 35.595 Euro bei Einkommen überwiegend aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus anderen Einkünften, etwa aus Vermietung,
  • 28.476 Euro, wenn Sie überwiegend Renteneinkünfte haben.

Für eine Partnerin oder einen Partner erhöht sich die Grenze um 7.119 Euro, für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 4.746 Euro. Liegt das Einkommen der Partnerin oder des Partners selbst über der Grenze, entfällt der Partnerzuschlag, und je Kind kommen 2.373 Euro hinzu (§ 136 Abs. 3 und 4 SGB IX). Vom Betrag über der Grenze zahlen Sie monatlich 2 Prozent, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX). Liegt Ihr Einkommen zum Beispiel 6.000 Euro über der Grenze, sind es 120 Euro im Monat. Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners werden bei Erwachsenen nicht herangezogen. Vermögen bleibt bis 71.190 Euro frei, dazu unter anderem ein angemessenes selbst bewohntes Haus und ein angemessenes Auto (§ 139 SGB IX). Kein Beitrag fällt an, wenn Sie gleichzeitig Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe zum Lebensunterhalt beziehen (§ 138 SGB IX).

In der Hilfe zur Pflege sind die Grenzen niedriger, und das Einkommen der Partnerin oder des Partners zählt mit. Frei bleiben 2026 ein Grundbetrag von 1.126 Euro im Monat, angemessene Kosten der Unterkunft und ein Familienzuschlag von 395 Euro je Angehörigem (§ 85 SGB XII). Bei Pflegegrad 4 und 5 müssen Sie mindestens 60 Prozent des Einkommens über dieser Grenze nicht einsetzen (§ 87 SGB XII). Vermögen bleibt bis 10.000 Euro je erwachsener Person frei (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Was Sie während der Hilfe zur Pflege aus eigener Arbeit ansparen, bleibt zusätzlich bis 25.000 Euro frei (§ 66a SGB XII).

Arbeitgebermodell, Assistenzdienst oder Persönliches Budget

Sie können Assistenz auf zwei Arten organisieren. Im Arbeitgebermodell stellen Sie Ihre Assistentinnen und Assistenten selbst an und haben dann die Pflichten eines Arbeitgebers, von der Anmeldung zur Sozialversicherung bis zur Lohnabrechnung. Alternativ beauftragen Sie einen Assistenzdienst, der das Personal stellt. Für Angestellte gilt mindestens der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde, ab 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro. Arbeiten Assistenzkräfte bei einem Dienst, der überwiegend ambulante Pflege erbringt, gilt seit 1. Juli 2026 der Pflegemindestlohn von mindestens 16,52 Euro je Stunde.

Das Geld dafür kann als Persönliches Budget fließen (§ 29 SGB IX). Statt einer Sachleistung erhalten Sie dann in der Regel einen Geldbetrag, bei laufenden Leistungen monatlich, und schließen mit dem Träger eine Zielvereinbarung. Das Budget kann Leistungen mehrerer Träger bündeln. Laut Bundesarbeitsministerium können darüber grundsätzlich auch Familienangehörige bezahlt werden. Ob es sich dabei um ohnehin geschuldete Hilfe handelt, entscheidet der Träger im Einzelfall. An Ihre Entscheidung für das Budget sind Sie sechs Monate gebunden. Assistenz, die Handlungen übernimmt oder Sie begleitet, kann mit Ihrer Zustimmung auch als pauschale Geldleistung erbracht werden. Gemeinsam für mehrere Menschen wird Assistenz nur erbracht, wenn es Ihnen zumutbar ist (§ 116 SGB IX).

Assistenz im Beruf

Arbeitsassistenz ist Unterstützung bei der Arbeit, die schwerbehinderte Menschen wegen ihrer Behinderung brauchen, um ihre Tätigkeit auszuführen. Das Integrationsamt übernimmt die vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Entscheidet es nicht innerhalb von sechs Wochen über einen genau bezeichneten Antrag, gilt die Leistung als genehmigt (§ 185 Abs. 9 SGB IX). Geht es darum, einen Arbeitsplatz erst zu bekommen, zahlt der Rehabilitationsträger bis zu drei Jahre (§ 49 Abs. 8 SGB IX). Ein Beispiel für die Höhe: Das Inklusionsamt Berlin zahlt nach eigenen Angaben 22 Euro je Stunde, wenn Sie die Assistenzkraft selbst anstellen, und 26,50 Euro mit einem Dienstleister. Voraussetzung ist dort unter anderem eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Woche.

Assistenz im Krankenhaus

Wer seine Pflege im Arbeitgebermodell der Hilfe zur Pflege sicherstellt, kann seine Pflegekraft ins Krankenhaus mitnehmen. Die Krankenkasse übernimmt die Mitaufnahme (§ 11 Abs. 3 SGB V), die Hilfe zur Pflege läuft weiter, und das Pflegegeld wird auch über acht Wochen hinaus gezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Menschen mit Eingliederungshilfe können von vertrauten Bezugspersonen begleitet werden, die sie schon im Alltag unterstützen (§ 113 Abs. 6 SGB IX). Begleitet Sie stattdessen eine Person aus Ihrem engsten Umfeld, etwa eine Angehörige, erhält sie für ihren Verdienstausfall Krankengeld. Voraussetzung ist, dass Sie beide gesetzlich krankenversichert sind, Sie die Begleitung aus medizinischen Gründen brauchen und Eingliederungshilfe oder eine vergleichbare Leistung der Jugendhilfe oder der Sozialen Entschädigung beziehen (§ 44b SGB V).

So beantragen Sie Assistenz

  • Stellen Sie den Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe, beim Integrationsamt oder beim Sozialamt. Ist eine Stelle nicht zuständig, muss sie den Antrag weiterleiten. Träger der Eingliederungshilfe und Integrationsamt prüfen ihre Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen (§ 14 und § 185 Abs. 7 SGB IX), das Sozialamt leitet einen Antrag auf Hilfe zur Pflege unverzüglich weiter (§ 16 Abs. 2 SGB I).
  • Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen (§ 108 SGB IX). Stellen Sie ihn deshalb früh.
  • Im Gesamtplanverfahren ermittelt der Träger Ihren Bedarf mit einem Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert (§ 118 SGB IX). Auf Wunsch nimmt eine Person Ihres Vertrauens teil (§ 117 SGB IX). Der Gesamtplan soll spätestens nach zwei Jahren überprüft werden (§ 121 Abs. 2 SGB IX).
  • Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Abgelehnt werden darf ein Wunsch nur, wenn er unverhältnismäßig mehr kostet als eine vergleichbare Leistung, die den Bedarf ebenfalls deckt und Ihnen zumutbar ist. Das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen, etwa in der eigenen Wohnung, hat auf Ihren Wunsch Vorrang (§ 104 SGB IX).
  • Kostenlose und unabhängige Beratung schon vor dem Antrag bieten die Stellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, siehe EUTB.

Häufige Fragen

Stand: 23. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

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