Entlastung für pflegende Angehörige: Angebote und Ansprüche
Welche Entlastung pflegenden Angehörigen zusteht, von der Verhinderungspflege über die Tagespflege bis zur Freistellung vom Job, und wie Sie sie nutzen.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich 3.539 Euro im Jahr.
- Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat finanziert Alltagshilfen und Tagespflege.
- Berufstätige können sich kurzzeitig oder länger freistellen lassen.
- Die Pflegekasse zahlt unter Voraussetzungen Rentenbeiträge für Pflegende.
Pflegeversicherung und Arbeitsrecht sehen Leistungen vor, die pflegende Angehörige entlasten. Ein Überblick mit den Beträgen für 2026.
Auszeiten
Die Verhinderungspflege springt ein, wenn Sie wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen können, stundenweise oder für längere Zeit. Die Kurzzeitpflege ist ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Für beides gibt es ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Mehr in Was ist Verhinderungspflege?
Entlastung im Alltag
- Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat bezahlt anerkannte Angebote wie Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe und Eigenanteile in der Tages- oder Kurzzeitpflege. Mehr in Was ist der Entlastungsbetrag?
- In der Tages- oder Nachtpflege verbringt die pflegebedürftige Person den Tag oder die Nacht in einer Einrichtung.
- Passende Hilfsmittel nehmen körperliche Arbeit ab, etwa eine Begleitersteuerung am Elektrorollstuhl oder ein Lifter.
Beruf und Pflege
In einer akut aufgetretenen Pflegesituation können sich Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage im Jahr freistellen lassen und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Für längere Zeiträume gibt es die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten und die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Sie in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 Pflegezeitgesetz), auf Familienpflegezeit in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 Familienpflegezeitgesetz).
Absicherung
Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und daneben höchstens 30 Stunden erwerbstätig ist, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung (§ 44 SGB XI). Bei der Pflege sind Sie außerdem gesetzlich unfallversichert.
Nicht allein bleiben
Selbsthilfegruppen, Angehörigenkreise und Beratungsstellen helfen, mit der Belastung umzugehen. Wo Sie Rat finden, zeigt Pflegeberatung, Pflegestützpunkt, EUTB.
Häufige Fragen
Stand: 29. September 2026 · REHAMED Redaktion.
Hinweis
Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.
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