Sozialgericht
Gericht, das über den Streit mit Kranken- oder Pflegekasse entscheidet, wenn ein Widerspruch erfolglos war. Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Stand: 30. September 2026
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids eingehen (§ 87 SGG). Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 73 SGG). Die Klage kann auch bei der Rechtsantragstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden. Bei dringendem Bedarf kommt ein Eilantrag in Frage.
Mehr in Klage vor dem Sozialgericht: Ablauf, Kosten und Eilverfahren.
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