Mehrkosten
Kosten für eine Ausstattung, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht. Sie tragen Versicherte selbst, das Sanitätshaus muss vorher darüber informieren (§ 127 Abs. 5 SGB V).
Stand: 30. September 2026
Im Detail
Die Krankenkasse zahlt, was notwendig und wirtschaftlich ist (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wünschen Sie etwa eine besondere Lackierung oder eine Funktion ohne medizinische Begründung, können Mehrkosten entstehen.
Mehr in Zuzahlung, Mehrkosten, Eigenanteil.
Auch genanntAufzahlungWunschausstattungMehrkostenvereinbarungAufpreis
Hinweis
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben.
Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten, nicht zu den Themen des Lexikons.