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Lexikon · Versorgung & Kostenübernahme

Mehrkosten

Kosten für eine Ausstattung, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht. Sie tragen Versicherte selbst, das Sanitätshaus muss vorher darüber informieren (§ 127 Abs. 5 SGB V).

Stand: 30. September 2026

Die Krankenkasse zahlt, was notwendig und wirtschaftlich ist (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wünschen Sie etwa eine besondere Lackierung oder eine Funktion ohne medizinische Begründung, können Mehrkosten entstehen.

Mehr in Zuzahlung, Mehrkosten, Eigenanteil.

Auch genanntAufzahlungWunschausstattungMehrkostenvereinbarungAufpreis

Hinweis

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben.

Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten, nicht zu den Themen des Lexikons.

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