Gehört mir der Rollstuhl, oder muss ich ihn zurückgeben?
Die Krankenkasse kann einen Rollstuhl leihweise überlassen. Dann bleibt er ihr Eigentum, geht zurück, wenn Sie ihn nicht mehr brauchen, und wird nach einer Aufbereitung wieder eingesetzt.
Die Krankenkasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Bei Elektrorollstühlen ist das üblich, weil sie sich aufbereiten und wieder einsetzen lassen. Ob Ihr Rollstuhl leihweise überlassen wurde, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Was das für Sie bedeutet
- Sie nutzen den Rollstuhl, solange Sie ihn brauchen.
- Gehen Sie sorgsam mit ihm um und lassen Sie die Wartungen durchführen.
- Umbauten oder Veränderungen sprechen Sie vorher mit dem Sanitätshaus ab.
- Brauchen Sie den Rollstuhl nicht mehr, wird er abgeholt.
Wiedereinsatz
Zurückgegebene Hilfsmittel werden geprüft, gereinigt, desinfiziert und instand gesetzt. Danach können sie einer anderen Person helfen. Deshalb kann auch Ihre Erstversorgung ein aufbereitetes Hilfsmittel sein, wenn es Ihren Bedarf erfüllt.
Wenn sich Ihr Bedarf ändert
Passt der Rollstuhl nicht mehr, etwa weil sich Ihre Erkrankung verändert, melden Sie sich bei Ihrem Sanitätshaus. Anpassungen oder eine neue Versorgung werden dann mit der Krankenkasse geklärt.
Stand: 29. September 2026 · REHAMED Redaktion.
Hinweis
Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.
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